# Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, Änderung

54.

Verordnung

der Landesregierung über die Änderung der Verordnung

über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oderder Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind*) **)

Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7 und 21a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird die Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl. Nr. 38/2005, wie folgt geändert:

„§ 1

Landesraumpläne

„§ 3

Sperrverordnungen über publikumsintensive

Veranstaltungsstätten

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG

über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.

**) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während

der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.