# Tierzuchtverordnung

68.

Verordnungder Landesregierung über die von Tieren in der Landwirtschaft

(Tierzuchtverordnung)*)

Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 1/2009, wird verordnet:

1. Abschnitt

§ 1

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

2. Abschnitt

Anerkennung von Zuchtorganisationen undderen Änderung

1. Unterabschnitt

Festlegungen von Zuchtorganisationen

§ 2

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

(1) Im Zuchtprogramm (§ 2 lit. j des Tierzuchtgesetzes) hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist daneben festzulegen:

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse (§ 3) folgende für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen und wie folgt zu gliedern:

§ 3

Zuchtpopulation einer Rasse

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

(2) Die Zuchtorganisation hat gesondert auszuweisen:

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

§ 4

Zuchtziel

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse einer Bezeichnung (§ 2 Abs. 1) bedient, mit der eine bestimmte zuchtfachliche Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 lit. a und c dieser Vorstellung nicht widersprechen. Bei einer Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 lit. e des Tierzuchtgesetzes) treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 lit. d des Tierzuchtgesetzes) festgelegten Grundsätze.

§ 5

Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist bei der Reinzucht (lit. a bis c) und bei der Kreuzungszucht (lit. d) durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

§ 6

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sodass die Anforderungen gemäß § 18 erfüllt werden können, und es ist insbesondere festzulegen:

(2) Falls die Hauptabteilung eines Zuchtbuches unterteilt wird, sind die Bezeichnung und Rangfolge der Unterabteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 1 lit. j) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

§ 7

Tierkennzeichnung

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Dabei sind die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Tieren einzuhalten.

(2) Falls die im jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Tieren keine ausreichenden Regelungen treffen, hat das System der Tierkennzeichnung jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

C) die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale

gemäß Abs. 1 befugten Personen.

§ 8

Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung folgender Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei festzulegen:

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist zudem festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

§ 9

Melde- und Erfassungssystem

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 8 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Dieses muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2)Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist eine mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

§ 10

Interne Kontrolle

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung ein System der internen Kontrolle festzulegen. Dieses hat folgende zumindest stichprobenweise Überprüfungen zu gewährleisten:

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3)Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

§ 11

Leistungsprüfung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Leistungsmerkmale zur Beurteilung der Fruchtbarkeit und der Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur) gemäß Abs. 4 festzulegen.

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

(5) Für Stations- und Feldprüfungen sind die Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, der Prüfungsablauf und die Dauer sowie die Mindestanzahl an Vergleichstieren festzulegen. Für Turniersportprüfungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale die Ergebnisse berücksichtigt werden.

(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

§ 12

Zuchtwertschätzung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 11 Abs. 1 festzulegen.

(2)Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (z.B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell) sowie die Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen zu umfassen.

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

§ 13

Zuchtverwendung selektierter Tiere

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 4) und der Zuchtpopulation (§ 3) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere die Selektionsstufen und deren Abfolge sowie die Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen und die tierzuchtfachlichen Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in die einzelnen Selektionsstufen festzulegen.

§ 14

Prüfeinsatz

(1) Sofern die Zuchtorganisation im Rahmen des Zuchtprogramms einen Prüfeinsatz vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 11) und der Zuchtwertschätzung (§ 12) sowie der §§ 22 und 29 jedenfalls festzulegen:

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

§ 15

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs.3 lit. a Z. 1 des Tierzuchtgesetzes hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie die Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse anzugeben. Weiters hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 7 Grundsätze für die Zucht der von ihr gezüchteten Rasse festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung Folgendes festzulegen:

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. Dabei ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. Dabei ist § 4 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Bezeichnung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

2. Unterabschnitt

Sonstige Voraussetzungen für dieAnerkennung von Zuchtorganisationen

§ 16

Ausreichende Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation mindestens den Wert zehn erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen:

(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den im Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

§ 17

Anforderungen an Einrichtung und Personal

(1) Die Zuchtorganisation muss über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Geschäftsstelle verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach dem Tierzuchtgesetz oder nach dieser Verordnung obliegen, erforderlich sind.

(2) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss:

(3) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 lit. f gilt § 16 des Tierzuchtgesetzes sinngemäß.

3. Abschnitt

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 18

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung

Jede anerkannte Zuchtorganisation hat das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen den tierzuchtfachlichen Anforderungen entsprechen. Falls das Zuchtbuch gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 untergliedert geführt wird, muss jedes Zuchttier zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch) zugeordnet werden.

§ 19

Veröffentlichung und Zugänglichmachungvon Ergebnissen von Leistungsprüfungenund Zuchtwertschätzungen

(1) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 14 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(2)Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 1 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

(3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(4) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 20

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen fürRinder, Schweine, Schafe und Ziegen

(1) Von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

(2) Die Bezeichnung des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen umfasst:

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Bei Durchführung von Leistungszucht sind auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen folgende Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 12 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Bei eingetragenen, nicht reinrassigen Zuchttieren ist in der Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich um nicht reinrassige Zuchttiere handelt. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 21

Zuchtbescheinigungen für Equiden

(1) Von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

(2) Der § 20 Abs. 3, Abs. 4 lit. a bis c und Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3)Andere Dokumente (z.B. Equidenpass), die die Angaben gemäß Abs. 1 lit. b bis q und Abs. 2 enthalten, gelten auch als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1, sofern die zuchtbuchführende Zuchtorganisation dies bestätigt.

§ 22

Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

(3) Wird der Prüfeinsatz mit Rindern im Rahmen der Leistungszucht durchgeführt, darf die Anzahl der ausgegebenen Samenportionen 200 nicht unter- und 2.000 nicht überschreiten. Die Ausgabedauer für die Samenportionen ist auf höchstens ein Jahr zu beschränken. Dies gilt auch für den Fall, dass der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 lit. c) durchgeführt wird.

(4) Anerkannte Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen:

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 23

Grundsätze für die Durchführung vonLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Jene Stellen, denen gemäß § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen obliegen, haben diese entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 11 und 12) durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass

(2) Die Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in folgenden Fällen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

a) Durchführung von Eigenkontrollen gemäß § 11 Abs. 4 lit. c; Durchführung von Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle. Dabei hat die Stelle gemäß Abs. 1 den Abschluss und den Inhalt der Vereinbarung sowie jede maßgebliche Änderung der Landwirtschaftskammer umgehend mitzuteilen. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gilt Abs. 1 sinngemäß.

4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 24

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen fürSamen, Eizellen und Embryonen

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort in Vorarlberg ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß:

§ 25

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein,Aufzeichnungen

Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 19 Abs. 3 und 4 des Tierzuchtgesetzes haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

§ 26

Ausbildung zum Besamungstechniker undzur Besamungstechnikerin

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin gemäß § 15 Abs. 2 lit. a des Tierzuchtgesetzes gilt:

(2) Der Ausbildungslehrgang hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

(4) Der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 135 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 60 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. Von den angegebenen Stunden sind mindestens ein Fünftel der Unterrichtseinheiten als praktische Übungen abzuhalten.

(5) Der Ausbildungslehrgang hat mit einer Prüfung abzuschließen. Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Im Rahmen der Prüfung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 3) zu prüfen. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

§ 27

Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer undzur Eigenbestandsbesamerin

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 26 Abs. 1 bis 4 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

§ 28

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 26 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in § 26 Abs. 4 bzw. § 27 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 16 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vorzuschreiben, wobei eine entsprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

§ 29

Abgabe zur Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

(1) Zur Verwendung in Vorarlberg darf Samen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a Z. 2 des Tierzuchtgesetzes nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 des Tierzuchtgesetzes tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an besamende Personen erfolgen. Dabei sind anzugeben:

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 30

Übergangsbestimmungen

Die nach den bisher geltenden Bestimmungen begonnenen Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

§ 31

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung, LGBl. Nr. 92/1997, außer Kraft.

Anlagen nicht abgedruckt