# Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard, Änderung

71.

Verordnung

des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung

über die Bestimmung eines Schongebietes für denGrundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard, LGBl. Nr. 56/1995, wird wie folgt geändert:

„§ 4

Verbotene Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist der weitere Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nur mit Nachrüstung eines Sekundärwärmetauschers zulässig.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist weiters die Errichtung und der Betrieb von neuen Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers mit Sekundärwärmetauscher in jenem Teilbereich des Schongebietes, der sich südöstlich der Landesstraße L 202/Schweizerstraße befindet.“