# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

72.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung

einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2402/33, 2402/34 und 2402/35, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) von

2.400 m², hievon höchstens 1.250 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 50/ 2006, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008, Nr. 57/ 2008, Nr. 62/2008 und Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert: