# Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlands sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, Änderung

80.

Verordnung

des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung

über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche desRheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:

Die Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2000, Nr. 61/2001 und Nr. 10/2005, wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

„c) für das Reiten auf den in den Lageplänen Reitwege im Rheinvorland des Mag. Georg Kessler, Klaus, M 1:5000, Stand September 2009, Abschnitt Nord/Plan 1, Rheinbrücke Hard-Fussach bis Lustenau Wiesenrain, sowie Abschnitt Süd/ Plan 2, Mäder bis Illmündung Meiningen, samt Beschreibung*) dargestellten Reitwegen bis zum 31. Dezember 2014.“