# Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung

91.

Verordnung

der Landesregierung der Landesregierung über eine Änderung

der Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 4 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl. Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006 und Nr. 71/2007, wird wie folgt geändert:

4. Der § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens vier

verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. Abweichend von Abs. 1 darf ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“

„§ 21c

Beifang

bei höchstens 2 m Netzhöhe an erster Stelle: „28 40“;

bei höchstens 7 m Netzhöhe an erster Stelle: „38 98

40 92“.

„§ 32

Inkraftreten

Die Verordnung, LGBl. Nr. 91/2009, tritt am 1. Jänner 2010 in