# Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau

2.

Verordnung

der Landesregierung betreffend die Genehmigung einer

Änderung der Vereinbarung über die Bildung desGemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der in der Anlage wiedergegebene Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau vom 5. Juni 2009 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg-Walgau“ wird genehmigt.

Anlage

Beschluss

der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr

Blumenegg-Walgau vom 5. Juni 2009 betreffend eine Änderung

der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Blumenegg-Walgau

Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ wird wie folgt abgeändert:

1. Der § 1 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

(1) Die Stadt Bludenz und die Gemeinden Nüziders, Ludesch,

Bludesch, Thüringen, Schlins, Nenzing, Düns, Röns, Schnifis, Dünserberg, Satteins und Frastanz bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband

Personennahverkehr Walgau“. Er hat seinen Sitz in der Bludesch.

2. Der § 6 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten:

(1) Die Aufteilung der Aufwendungen bzw. des Abganges auf die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 erfolgt ab 1. Jänner 2009 nach Betriebs-, Verbands- und Infrastrukturkosten.

(2) Betriebskosten sind jene vom Gemeindeverband

Personennahverkehr abzugeltenden Kosten für die von den Verkehrsunternehmen an den ÖPNV erbrachten Verkehrsleistungen. Die Betriebskosten werden nach dem Haltestellenschlüssel aufgeteilt. Der Haltestellenschlüssel fußt auf dem jeweils gültigen Fahrplan jeder Gemeinde für ein Jahr. Die Haltestellenpunkte ergeben sich aus der Summe der Abfahrten von den jeweiligen Haltestellen. Die letzte Haltestelle (Endpunkt) einer Linie wird nicht in die Berechnung einbezogen.

(3) Als Infrastrukturkosten gelten die Kosten für

Investitionen, die für die Fahrzeugausstattung und für die technische Ausstattung vor Ort notwendig sind. Sie werden je zur Hälfte nach den Abs. 2 und 4 aufgeteilt.

(4) Verbandskosten sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Infrastrukturkosten und Betriebskosten gehören. Die Verbandskosten werden nach dem Einwohnerschlüssel aufgeteilt. Der Einwohnerschlüssel bestimmt sich nach der Verwaltungszählung des Landes Vorarlberg, wobei als Wert der Jahresdurchschnitt der Hauptwohnsitze und weiteren Wohnsitze des jeweiligen Vorjahres herangezogen wird.