# IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz

Regierungsvorlage 11/2009/XXIX

3.

Gesetz

über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2004 und Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:

„4. Abschnitt

Umwelthaftung

§ 12a

Anwendungsbereich, Umweltschäden verursachendeberufliche Tätigkeiten

(1) Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten

Arten und des Bodens (Umweltschäden) müssen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vermieden und saniert werden.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen der natürlichen

Lebensräume und der geschützten Arten, die verursacht werden

§ 12b

Vermeidung von Umweltschäden

(1) Wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens besteht,

dann muss der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen treffen, um den Umweltschaden zu verhindern oder zu minimieren.

(2) Wenn der Betreiber die unmittelbare Gefahr nicht abwenden

kann, dann muss er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes informieren.

(3) Die Behörde kann von jedem in Frage kommenden Betreiber

zur Beurteilung der Situation jederzeit Informationen über eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder über den Verdacht einer solchen Gefahr verlangen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss alle Informationen unverzüglich vorlegen; er muss weiters das Betreten der Liegenschaften und Anlagen sowie die Probenziehung dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken.

(4) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber die

unmittelbare Gefahr des Umweltschadens verursacht hat. Wenn der Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, dann muss die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben.

§ 12c

Sanierung von Umweltschäden

(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, dann muss der Betreiber unverzüglich

§ 12d

Rechte und Pflichten des Liegenschaftseigentümers

(1) Der Liegenschaftseigentümer muss die Vermeidungsmaßnahmen,

die praktikablen Vorkehrungen und die Sanierungsmaßnahmen, die auf seinem Grundstück erforderlich sind, dulden.

(2) Der Liegenschaftseigentümer hat Anspruch auf Ersatz der

vermögensrechtlichen Nachteile, die er durch die Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß Abs. 1 erleidet.

(3) Die Ersatzzahlungen gemäß Abs. 2 gehören zu den Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen. Sie müssen vom Betreiber getragen werden, es sei denn, der § 12h sieht etwas anderes vor.

§ 12e

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, der Auswirkungen

auf das Gebiet eines ausländischen Staates hat, dann muss die Behörde den ausländischen Staat benachrichtigen.

(2) Die Behörde muss bei grenzüberschreitenden Umweltschäden

mit den Behörden der ausländischen Staaten zusammenarbeiten, damit die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 12f

Umweltbeschwerde

(1) Personen, die durch einen Umweltschaden in ihren Rechten

verletzt werden können, Umweltorganisationen und derNaturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin können diezuständige Behörde auffordern, im Sinne des § 12c (Vorschreibungvon Sanierungsmaßnahmen) tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind:

§ 12g

Parteistellung

(1) Parteistellung im Verfahren nach § 12b Abs. 4 zur

Vorschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und imVerfahren nach § 12c Abs. 4 zur Vorschreibung praktikabler Vorkehrungen haben der Betreiber und der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Vermeidungsmaßnahmen oder die praktikablen Vorkehrungen voraussichtlich durchgeführt werden müssen.

(2) Parteistellung im Verfahren nach § 12c Abs. 5 zur Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen haben neben dem Betreiber und dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich durchgeführt werden müssen,

§ 12h

Kosten der Vermeidung und Sanierung

(1) Der Betreiber muss die Kosten für die Vermeidung und die Sanierung des Umweltschadens tragen. In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge geht die Kostentragungspflicht auf den Rechtsnachfolger über.

(2) Wenn die Kosten bei der nach Abs. 1 zur Kostentragung

verpflichteten Person nicht hereingebracht werden können, dann kann der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn er von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

(3) Die nach Abs. 1 oder 2 zur Kostentragung verpflichtete

Person hat Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durch das Land, wenn sie nachweist, dass die unmittelbare Gefahr oder der Umweltschaden

§ 12i

Kosten der Behörde

(1) Der Betreiber muss alle Kosten tragen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens notwendigerweise entstanden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für die Prüfung des Umweltschadens und der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, die Kosten für die Prüfung von alternativen Maßnahmen, für die Aufsicht und Überwachung, für die Durchsetzung der Maßnahmen, für die Ausübung von Zwangsbefugnissen und für die Datensammlung. Die Kosten beinhalten neben den Barauslagen insbesondere den Personal- und Sachaufwand der Behörde und die anteiligen Gemeinkosten. Der § 12h Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Kosten der Behörde, die im Zusammenhang mit Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstanden sind, hinsichtlich derer die zur Kostentragung verpflichtete Person einen Ersatzanspruch nach § 12h Abs. 3 hat.

(3) Die Behörde muss der zur Kostentragung verpflichteten

Person ihre Kosten mit Bescheid vorschreiben.

(4) Die Landesregierung kann die Verfahrens- und Verwaltungskosten mit Verordnung pauschalieren. Sie kann dabei nach der Art des Aufwandes, z.B. nach Personal- oder Sachaufwand, oder auch nach der Tätigkeit, z.B. Durchführung eines Augenscheins oder Erlassung eines Bescheides, unterscheiden.

§ 12j

Ausländische Verfahren

Wenn die Behörde einen Umweltschaden feststellt, der in einemausländischen Staat verursacht worden ist, dann kann sie dieEuropäische Kommission und den in Betracht kommendenausländischen Staat benachrichtigen, Empfehlungen für dieDurchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geben undsich um die Erstattung der Kosten bemühen, die im Zusammenhangmit der Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen angefallen sind.“

„§ 18

Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung

Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für