# Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

4.

Verordnung

der Landesregierung über den Schutz der Landes- undGemeindebediensteten vor der Gefährdung

durch künstliche optische Strahlung*)

Auf Grund des § 18 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

§ 2

Begriffe

§ 3

Grenzwerte

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.

§ 4

Ermittlung und Messung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder

(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

§ 5

Beurteilung der Gefahren

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung auf Grund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 6

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

§ 7

Überschreitung der Grenzwerte, Maßnahmen

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

§ 8

Informationen zur Einwirkung durch künstliche

optische Strahlung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

§ 9

Gesundheitsüberwachung

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung, Messung und Berechnungen nach § 4 eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes sicherzustellen.

(2) Ein Bediensteter hat auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung, wenn

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für Bedienstete, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten haben eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung zu enthalten. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist. Den einzelnen Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Für Bedienstete, die nach Abs. 2 Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung haben, gilt Folgendes: