# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

5.

Verordnung

des Landeshauptmannes über eine Änderung derVerordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2003 und Nr. 35/2006, wird wie folgt geändert:

„Anlage

(zu § 1)

Rauchfangkehrertarife

Tarifpost Euro

Herde

1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

2 m Rauchrohr oder Abzüge 3,87

2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 5,05

3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf

die Tarifposten 1 und 2

4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,

Gemeinschaftsküchen u.dgl. – ohne Fang

klein 7,47

mittel 10,73

groß 18,01

5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien

gekehrt werden muss, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf

die Tarifposten 1, 2, 3 und 4

Öfen, Heizungen und Dampfkessel

6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 5,67

7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder

Abzüge 4,68

8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder

Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen)

über 10 kW bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 10,54

10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und

Feststoffkessel) 0,34

11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),

ausgenommen Brennwertgeräte Öl (Tarifpost 17)

bis 25 kW 18,56

über 25 kW 21,62

über 50 kW 23,42

über 65 kW 31,27

über 87 kW 53,51

über 174 kW 82,53

über 581 kW 124,86

über 872 kW 163,41

über 1163 kW 201,69

12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 2,16

Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 4,68

13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder

Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten

u.dgl. 4,68

bis 14,42

14 Holzbackofen 9,73

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 17,12

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 21,62

Umluftbackofen 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 10,09

bis 26,67

16 übrige Dampfkessel 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,

ausgenommen Gasfeuerstätten 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

Fänge

18 Nicht steigbarer Fang, je Wohnung, Grundgebühr 2,90

Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,62

ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,67

19 Steigbarer Fang 5,32

20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.

22 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen

(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die zentral

beheizt werden

Grundgebühr 2,90

zuzüglich je Stockwerk 1,62

23 Turm- und Fabrikskamin 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

24 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

25 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 5,67

26 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 8,92

bis 12,34

Rauchabzüge

27 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind

1 m), je Meter, mit Ausnahme derer, die in den

Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 0,97

28 Unschliefbarer Kanal, je Meter 0,97

29 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 3,34

30 Feuerbank 8,12

31 Kunstwand 8,12

32 Wärmeverteiler 1,71

33 Tellerwärmer 2,90

34 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung von

Brennmaterial 43,23

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

35 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei

Fremdreinigung 12,16“