# Land- und Forstarbeitsgesetz

Regierungsvorlage 21/2009/XXIX

6.

Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006 und Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:

„Beitragsleistung in besonderen Fällen

§ 59g

(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen

Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39

Wehrgesetz 2001 (WG) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis

Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhevon 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG). Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 WG, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6, 8 und 9 WG hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen

Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z. 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 116

„Anspruch auf Abfertigung

§ 59l

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des

Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 59n Abs. 1 über

die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

„Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigtenüber die Abfertigung

§ 59n

(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der

Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen,

„Anwendung auf freie Dienstverhältnisse

§ 59r

Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisseim Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse vongeringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowiefür freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinnedes § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

„Übergangsbestimmung betreffend Bildungskarenz

§ 311

(1) Der § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr.

287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt nur für zumZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung desLand- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 6/2010, laufende Bildungskarenzen.

(2) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 6/2010, Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(3) Der § 59a Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2010

gilt nur für Bildungskarenzen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 6/2010, vereinbart werden.

(4) Für Bildungskarenzen, die nach dem 1. Jänner 2012

vereinbart werden, gilt

Übergangsbestimmung betreffend Kurzarbeit

§ 312

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eineÄnderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 6/2010,bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b desArbeitsmarktförderungsgesetzes ist der § 59f Abs. 4 in derFassung vor LGBl. Nr. 6/2010 weiterhin anzuwenden.“