# Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Sammelnovelle

Regierungsvorlage 34/2009/XXIX

12.

Gesetz

zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Sammelnovelle*)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:

„§ 30a

Bezeichnung

§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –

§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –

§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –

§ 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –.

Artikel III

Das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel IV

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1995, Nr. 37/2001 und Nr. 59/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel V

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2006 und Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel VI

Das Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb notwendig sind.“

Artikel VII

Das Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, wird wie folgt geändert:

„4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

„§ 37a

Österreichisches Institut für Bautechnik,Aufsicht der Landesregierung

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der

Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“