# Vergabenachprüfungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 4/2010

17.

Gesetzüber eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006, wird wie folgt geändert:

„§ 3

Antragslegitimation

Ein Unternehmer kann nur dann die Einleitung eines

„§ 7

Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren

§ 8

Fristen bei Feststellungsverfahren

(1) Feststellungsanträge sind innerhalb von 30 Tagen beim

Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

(2) Die Frist beginnt, sobald der Antragsteller vom Zuschlag

oder vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Bei Feststellungsanträgen, die mit einem Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 verbunden sind, beginnt die Frist, sobald der Zuschlag oder Widerruf entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes veröffentlicht oder dem Unternehmer mitgeteilt wird.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zuschlag oder

Widerruf kann kein Feststellungsantrag mehr gestellt werden.“

„§ 11

Entscheidungsbefugnis,Allgemeines

§ 12

Entscheidung vor dem Zuschlag oder Widerruf

(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist der Unabhängige

Verwaltungssenat zuständig,

§ 13

Entscheidung nach dem Zuschlag

(1) Nach dem Zuschlag ist der Unabhängige Verwaltungssenat

zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann der Unabhängige

Verwaltungssenat auf Antrag des Auftraggebers oder desZuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

(3) Weiters ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).

§ 14

Unwirksamerklärung des Vertrages

(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam

erklärt werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat feststellt, dass

§ 15

Aufhebung des Vertrages

(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur

wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss derUnabhängige Verwaltungssenat, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung

kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen nochausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.

(2) Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages

beantragt, dann muss der Unabhängige Verwaltungssenat den Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufheben, sofern das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten – auch unter Berücksichtigung allfälliger betroffener öffentlicher Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Unwirksamerklärung des Vertrages überwiegt.

(3) Eine Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Erklärung der

rückwirkenden Unwirksamkeit auch aus einem Grund nach § 14 Abs. 2 lit. a oder b oder Abs. 3 unterbleibt.

§ 16

Geldbuße

(1) Im Oberschwellenbereich muss der Unabhängige

Verwaltungssenat in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende

Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.

(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen

sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.

(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die

folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:

§ 17

Entscheidung nach dem Widerruf

(1) Nach einem Widerruf ist der Unabhängige Verwaltungssenat

zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.

(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann der Unabhängige

Verwaltungssenat auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dassder Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

(3) Weiters ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig zur Erklärung der Unwirksamkeit des Widerrufs (§ 18).

§ 18

Unwirksamerklärung des Widerrufs

(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für

unwirksam erklärt werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat feststellt, dass

§ 19

Änderung von Anträgen und der Entscheidungsbefugnis

(1) Nichtigerklärungsverfahren, die nach dem Zuschlag oder

Widerruf anhängig sind, müssen über Antrag einer Partei in ein Feststellungsverfahren übergeleitet werden.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 8 eingebracht

werden. Wurde in einem Nichtigerklärungsverfahren Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.“

„Anlage

(Zu § 2)

Gesondert anfechtbare Entscheidungen

Verfahrensart Gesondert anfechtbare Entscheidungen

Offenes Verfahren Ausschreibung;

Sonstige Festlegungen während der

Angebotsfrist;

Ausscheiden eines Angebotes;

Widerrufsentscheidung;

Zuschlagsentscheidung

Nicht offenes Verfahren Ausschreibung (einschließlich

oder Verhandlungsverfahren, Aufforderung zur Abgabe eines

jeweils mit vorheriger Teilnahmeantrages);

Bekanntmachung oder nach Nicht-Zulassung zur Teilnahme;

vorherigem Aufruf zum Aufforderung zur Angebotsabgabe;

Wettbewerb Sonstige Festlegungen während der

Angebotsfrist oder der

Verhandlungsphase;

Ausscheiden eines Angebotes;

Widerrufsentscheidung;

Zuschlagsentscheidung

Nicht offenes Verfahren Aufforderung zur Angebotsabgabe;

oder Verhandlungsverfahren, Sonstige Festlegungen während

jeweils ohne vorherige der Angebotsfrist oder der

Bekanntmachung oder ohne Verhandlungsphase;

vorherigen Aufruf zum Ausscheiden eines Angebotes;

Wettbewerb Widerrufsentscheidung;

Zuschlagsentscheidung

Offener Wettbewerb Ausschreibung;

Widerrufsentscheidung;

Entscheidung über die Zuweisung des

Preisgeldes oder der Zahlungen oder

die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am

anschließenden Verhandlungsverfahren

Nicht offener Wettbewerb Ausschreibung;

Nicht-Zulassung zur Teilnahme;

Widerrufsentscheidung;

Entscheidung über die Zuweisung des

Preisgeldes oder der Zahlungen oder

die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am

anschließenden Verhandlungsverfahren

Geladener Wettbewerb Wettbewerbsunterlagen;

Widerrufsentscheidung;

Entscheidung über die Zuweisung des

Preisgeldes oder der Zahlung oder

die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am

anschließenden Verhandlungsverfahren

Abschluss einer Gesondert anfechtbare Entscheidung

Rahmenvereinbarung innerhalb des zum Abschluss der

Rahmenvereinbarung führenden offenen

Verfahrens, nicht offenen Verfahrens

oder Verhandlungsverfahrens, jeweils

ohne Zuschlagsentscheidung, oder der

Direktvergabe;

Entscheidung, mit wem die

Rahmenvereinbarung abgeschlossen

werden soll

Vergabe eines Auftrages Erneuter Aufruf zum Wettbewerb;

aufgrund einer Ausscheiden eines Angebotes;

Rahmenvereinbarung Widerrufsentscheidung;

Zuschlagsentscheidung

Einrichtung eines Ausschreibung;

dynamischen Sonstige Festlegungen während der

Beschaffungssystems Frist für den Eingang der

unverbindlichen Erklärungen zur

Leistungserbringung;

Nicht-Zulassung zur Teilnahme;

Widerrufsentscheidung

Vergabe eines Auftrages Gesonderte Aufforderung zur

aufgrund eines Angebotsabgabe;

eingerichteten dynamischen Ausscheiden eines Angebotes;

Beschaffungssystems Widerrufsentscheidung;

Zuschlagsentscheidung

Wettbewerblicher Dialog Ausschreibung;

Nicht-Zulassung zur Teilnahme;

Aufforderung zur Teilnahme am

wettbewerblichen Dialog;

Nichtberücksichtigung einer Lösung

in der Dialogphase;

Aufforderung zur Angebotsabgabe;

Ausscheiden eines Angebotes;

Widerrufsentscheidung;

Zuschlagsentscheidung

Prüfsystem Ablehnung des Antrages auf Aufnahme

in das Prüfsystem;

Mitteilung über die beabsichtigte

Aberkennung der Qualifikation

Direktvergabe Wahl des Vergabeverfahrens

Alle Verfahrensarten Wahl eines Vergabeverfahrens ohne

gesetzlich vorgeschriebene

Vergabebekanntmachung