# Verwaltungsabgabenverordnung

21.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- undGemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, derGemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001 und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.

(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2007 und Nr. 88/2009, außer Kraft.

(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach § 3 des Grundverkehrsgesetzes den Inländern gleichgestellt sind, gelten die Tarifposten 37, 38 und 40.

Anlage

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt 7,30 Euro

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 7,30 Euro

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht

von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern

die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist und nicht unter eine andere

Tarifpost fällt 2,80 Euro

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,80 Euro

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost des

besonderen Teiles dieses Tarifs fällt, für jeden

Bogen der Abschrift (des Duplikats) frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist 3,70 Euro

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,70 Euro

Besonderer Teil

Abfallgesetz

Baugesetz

9. Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 24,10 Euro

10. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen

von der Verpflichtung zur Schaffung von

Stellplätzen (§ 12 Abs. 7) je Stellplatz, 12,00 Euro

höchstens jedoch 120,60 Euro

11. Baubewilligung gemäß § 28 für

bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 18 Abs. 1

lit. a, b, c, d und f), 1 v.T. der Baukosten,

bei ganz oder überwiegend nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen

geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 24,10 Euro

und höchstens

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 486,80 Euro

b) bei anderen 2.463,50 Euro

12. Baubewilligung gemäß § 28 für die Aufstellung

oder wesentliche Änderung von ortsfesten

Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen

Einrichtungen (§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der

Gesamtkosten,

mindestens jedoch 24,10 Euro

und höchstens 245,60 Euro

13. Baubewilligung gemäß § 28 für die Errichtung

oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und

Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche

(§ 18 Abs. 2) 24,10 Euro

14. Anbringung eines behördlichen Vermerks gemäß

§ 34 Abs. 4 zur Ausführung des anzeigepflichtigen

Bauvorhabens (§ 19 lit. a, b, c und d), 0,4 v.T.

der Baukosten, mindestens jedoch 24,10 Euro

und höchstens 2.463,50 Euro

15. Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 18,50 Euro

16. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35), 25 v.H. der

Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 11 und 12,

mindestens jedoch ................. 24,10 Euro

17. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Baugesetz und den aufgrund des Baugesetzes

erlassenen Verordnungen 12,00 Euro

Bergführergesetz

18. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

(§ 33 Abs. 1) 60,80 Euro

Bestattungsgesetz

Bienenzuchtgesetz

Bodenseefischereigesetz

Campingplatzgesetz

22. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung

eines Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),

je Standplatz, 6,40 Euro

mindestens jedoch 60,80 Euro

und höchstens 603,10 Euro

23. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Campingplatzgesetz 12,00 Euro

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 48,70 Euro

und höchstens 1.090,00 Euro

25. Feststellung über das Bestehen der Allgemeinen

Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das Vorliegen

eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) 129,30 Euro

26. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

(§ 39) bzw. Bewilligung der Übertragung der

Konzession (§ 40 Abs. 3) 366,10 Euro

27. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz 36,20 Euro

Fischereigesetz

28. Festlegung oder Änderung eines Fischereirevieres

(§ 7 Abs. 1 und 2)

a) im Bestand 336,00 Euro

b) in der Abgrenzung 111,90 Euro

29. Bewilligung von Ausnahmen von den

fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) 56,00 Euro

30. Bewilligung für das Aussetzen einer Fischart

(§ 16 Abs. 2) 56,00 Euro

31. Feststellung, ob die Bachforelle in einem

bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen

Lebensraum hat (§ 16 Abs. 3) 56,00 Euro

32. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz und den

aufgrund des Fischereigesetzes erlassenen

Verordnungen 12,00 Euro

Gasgesetz

33. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer

Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase

oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder

umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der

Gesamtkosten,

mindestens jedoch 24,10 Euro

und höchstens 508,20 Euro

34. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Gasgesetz 71,10 Euro

Gemeindegesetz

Gewerbeordnung 1994

36. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde

oder eine spätere Sperrstunde in

Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3)

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 12,00 Euro

Grundverkehrsgesetz

37. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. a bis c), bei einem Wert des Rechts für die

gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 15,10 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 30,20 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 45,70 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 71,10 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 103,40 Euro

f) über 727.000 Euro 150,70 Euro

38. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem Wert des Rechts

für die gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 32,70 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 60,80 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 90,50 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 137,80 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 206,80 Euro

f) über 727.000 Euro 301,60 Euro

39. Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer

(§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für

die gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts

oder 5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen

am achtfachen Einheitswert des Grundvermögens

dieser Gesellschaft in Vorarlberg,

mindestens jedoch 50,40 Euro

und höchstens 3.600,00 Euro

40. Genehmigung des Pachtrechts an

landwirtschaftlichen Betrieben

(§ 4 Abs. 1 lit. d), Feststellung, ob ein

Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt

oder nicht (§ 16 Abs. 1) sowie Ausstellung

einer Negativbescheinigung (§ 16 Abs. 2) 15,10 Euro

41. Baugrundstückbestätigung (§ 28 Abs. 2 lit. a und b) 15,10 Euro

IPPC-Anlagengesetz

42. Bewilligung zur Errichtung einer von diesem

Gesetz erfassten Anlage sowie zur wesentlichen

Änderung von nach diesem Gesetz bewilligten Anlagen

(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 38,80 Euro

und höchstens ............................. 387,70 Euro

43. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem IPPC-Anlagengesetz 17,20 Euro

Jagdgesetz

44. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes

(§ 10 Abs. 1)

a) im Bestand 336,00 Euro

b) in der Abgrenzung 111,90 Euro

45. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 111,90 Euro

46. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland

und Unionsbürger sowie Personen, die

diesen nach dem Recht der Europäischen Union

gleichgestellt sind, für ein Jahr 22,40 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrags hinzu;

b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und

Jagdverwalter für ein Jahr ......... 6,40 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu;

c) für alle anderen Personen

für ein Jahr 56,00 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu.

47. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland

und Unionsbürger sowie Personen, die diesen

nach dem Recht der Europäischen Union

gleichgestellt sind, 11,20 Euro

b) für alle anderen Personen 30,20 Euro

48. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und

Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 56,00 Euro

49. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden

Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen

von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 56,00 Euro

50. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz und den aufgrund

des Jagdgesetzes erlassenen Verordnungen 22,40 Euro

Kanalisationsgesetz

Landesforstgesetz

Gesetz über die Landessymbole

Lichtspielgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

55. Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 und Bescheinigungen

gemäß § 19 Abs. 1 7,30 Euro

56. Bewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25

Abs. 1 und 2

a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 24,10 Euro

und höchstens 366,10 Euro

b) für die Errichtung oder Änderung von

Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen

Anlagen

1. für ein Ausmaß bis 3 m² 18,50 Euro

2. für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 36,20 Euro

3. für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 54,30 Euro

4. für ein Ausmaß über 30 m² 72,90 Euro

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des

betreffenden Tarifs

c) bei sonstigen Vorhaben 24,10 Euro

57. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1

a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,

ausgenommen Schipisten, g, h und n, 1 v.T.

der Baukosten,

mindestens jedoch 48,70 Euro

und höchstens 486,80 Euro

b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme

von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen

(Gesetz über landwirtschaftliche

Materialseilbahnen), Seilwegeanlagen (Güter- und

Seilwegegesetz) und forstlichen Materialseilbahnen

(Forstgesetz 1975)

1. bis zu einer Länge von 1000 m 245,60 Euro

2. ab einer Länge von 1000 m 366,10 Euro

c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen

für Schipisten betrifft,

je angefangenes Hektar der beeinflussten Fläche, 120,60 Euro

höchstens jedoch 603,10 Euro

d) bei Vorhaben gemäß lit. k 366,10 Euro

e) bei Vorhaben gemäß lit. l

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m², 24,10 Euro

höchstens jedoch 366,10 Euro

2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m², 60,80 Euro

höchstens jedoch 366,10 Euro

f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 36,20 Euro

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

58. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) je m³

bewilligtem Materialabbau, 0,70 Cent

mindestens jedoch 20,70 Euro

und höchstens 1.090,00 Euro

59. Bewilligungen gemäß § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2 bzw.

§ 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9 in Geltung

stehender Verordnungen 24,10 Euro

60. Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 24,10 Euro

61. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Gesetz über Naturschutz und

Landschaftsentwicklung 60,80 Euro

Naturschutzverordnung

Raumplanungsgesetz

63. Ausnahmebewilligung vom Landesraumplan

(§ 7 Abs. 2)

je angefangenes Ar, 17,20 Euro

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

64. Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan

(§ 22 Abs. 2)

je m², 8,60 Euro

höchstens jedoch 258,40 Euro

65. Ausnahmebewilligung von Verordnungen gemäß

§§ 28 und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes

(§ 35 Abs. 2) 86,10 Euro

66. Bewilligung zur Errichtung oder Nutzung von

Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern

(§ 16 Abs. 1 und 4) 60,80 Euro

67. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Raumplanungsgesetz 12,00 Euro

Sammlungsgesetz

Schifffahrtsgesetz

69. Erteilung einer Schifffahrtskonzession (§ 78

Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 189,50 Euro

70. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Schifffahrtsgesetz 60,80 Euro

Schischulgesetz

71. Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 4 Abs. 1) 120,60 Euro

72. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Schischulgesetz 12,00 Euro

Spielapparategesetz

Spitalgesetz

Sportgesetz

75. Einräumung des Rechts, auf Grundstücken mit den

dazu bestimmten Geräten und Mitteln die

Voraussetzungen für die Ausübung des Schi-

und Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1 lit. a) 36,20 Euro

76. Bewilligung zur Verwendung eines

Schneegeländefahrzeugs außerhalb von Straßen, die

dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 6 Abs. 2),

a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft

(Wildfütterung) 18,50 Euro

b) für andere Zwecke 54,30 Euro

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

77. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern kein

Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich

einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 7.270 Euro 103,40 Euro

b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 206,80 Euro

c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 301,60 Euro

d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 404,80 Euro

e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 603,10 Euro

f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 904,60 Euro

g) über 29.070 Euro 1.090,00 Euro

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede

Person, für welche der Verleihungswerber in

Erfüllung einer gesetzlichen oder sonst

obliegenden Verpflichtung überwiegend aufkommt,

abzusetzen sind:

a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro

b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro

78. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern ein

Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),

einschließlich einer allfälligen Erstreckung der

Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder

gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach

Tarifpost 77

79. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

auf den Ehegatten (§ 16), wenn auf die Verleihung der

Staatsbürgerschaft

a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 77

b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 78

80. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28 Abs. 1 und 2 185,20 Euro

81. Ausstellung oder Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1)

und sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei

Jahren (§ 43 Abs. 1) 7,30 Euro

82. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 24,10 Euro

Starkstromwegegesetz

der Baukosten,

höchstens jedoch 732,30 Euro

84. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Starkstromwegegesetz 36,20 Euro

Straßengesetz

BGBl. I Nr. 142/2000 12,00 Euro

86. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Straßengesetz 24,10 Euro

Straßenverkehrsordnung 1960

87. Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei

88. Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen

(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte

Personen (§ 29b Abs. 1) frei

89. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem

Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer

der Straße sind, und ihre Auftragnehmer je

Fahrzeug (auch mit Anhänger) 18,50 Euro

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 18,50 Euro

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) und für jeden angefangenen Monat der

Bewilligungsdauer 37,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 120,60 Euro

90. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten,

-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2

und 2a),

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 18,50 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 37,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 185,20 Euro

b) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für

die ausschließliche Beförderung von

Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen

Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken und

unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und Rückfahrt

je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 6,40 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 12,00 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 37,60 Euro

c) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für

den Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

oder seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27

StVO 1960) handelt frei

d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 18,50 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 37,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 185,20 Euro

für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und

Zivildiener, höchstens jedoch 50,40 Euro

3. bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine

schwere Körperbehinderung (schwere

Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

91. Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 (Anwohnerparkbewilligung)

und Berechtigungsschein (Bestätigung darüber, dass eine

im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehene Ausnahme

gegeben ist) frei

92. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen

oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist

(§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige

Ladetätigkeit je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 6,40 Euro

b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug (auch

mit Anhänger) und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 12,00 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 60,80 Euro

c) bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere

Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung) der

begünstigten Person frei

93. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

Straßen (§ 64 Abs. 1)

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad-

oder Autorennveranstaltungen 185,20 Euro

b) für sonstige Sportveranstaltungen 30,20 Euro

94. Alle Bewilligungen für Radfahrer (§§ 65 bis 68),

einschließlich der Personen- und Güterbeförderung

mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum

Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei

95. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen

für Zeitungen je Stück 12,00 Euro

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen

je m² der in Anspruch genommenen Fläche 6,40 Euro

höchstens jedoch 120,60 Euro

c) für sonstige Zwecke je Stück 12,00 Euro

96. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des

Anbringens von Werbeeinrichtungen und Ankündigungen

an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3)

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen

m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 12,00 Euro

höchstens jedoch 120,60 Euro

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber

bzw. von unbestimmter Dauer je angefangenen m²

Werbe- oder Ankündigungsfläche, 24,10 Euro

höchstens jedoch 245,60 Euro

97. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a) bis zur Dauer einer Woche 18,50 Euro

b) bis zur Dauer eines Monats 37,60 Euro

c) darüber 90,50 Euro

d) bei gleichzeitiger Beauftragung von

unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei

98. Betrauung mit Aufgaben der Straßenaufsicht (§ 97

Abs. 2 und 3),

a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache, auch

wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1 oder 3

erlassen wurde frei

b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer

Gemeindesicherheitswache handelt,

1. für unternehmenseigene Personen 12,00 Euro

2. für unternehmensfremde oder für mehrere

Unternehmen tätige Personen 90,50 Euro

99. Ausstellung eines Ausweises für betraute Personen

gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei

Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungenund über das Halten von Tieren

Tierzuchtgesetz

Veranstaltungsgesetz

für jede angefangene Woche und je

angefangene 100 Plätze Fassungsraum 3,70 Euro

mindestens jedoch 33,60 Euro

und höchstens 336,00 Euro

b) Schaustellungen, Darbietungen und

Belustigungen:

für jeden angefangenen Tag 3,70 Euro

mindestens jedoch 11,20 Euro

und höchstens 224,00 Euro

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

103. Feststellung über die Durchführung eines

UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der

Gesamtkosten,

höchstens jedoch 430,70 Euro

104. Bewilligung gemäß § 17, 1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

105. Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1,

1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

106. Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2, 0,5 v.T. der

Gesamtkosten,

höchstens jedoch 646,10 Euro

107. Teilentscheidung gemäß § 20 Abs. 3, 0,25 v.T.

der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 323,10 Euro

108. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 71,10 Euro

Wettengesetz

109. Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines

Buchmachers oder eines Totalisateurs (§ 3) 224,00 Euro

110. Bescheinigung über die zur Kenntnisnahme einer

Anzeige über die Verlegung oder Hinzunahme eines

Standortes (§ 4) 24,10 Euro