# Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen

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Verordnungder Landesregierung über die Haftpflichtversicherungfür Lehrkräfte an Schischulen

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, wird verordnet:

§ 1

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte an Schischulen wird mit Euro 7.000.000,00 je Schadensfall bestimmt.

§ 2

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl. Nr. 50/2004, außer Kraft.