# Geltung von Verordnungen auf Grund des Baugesetzes für öffentliche bundeseigene Gebäude

28.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Geltung von Verordnungen

auf Grund des Baugesetzes für öffentliche bundeseigene Gebäude

Auf Grund der §§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 1 und 50 Abs. 4 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird verordnet:

§ 1

Die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 62/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2007, die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 83/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2008, die Kinderspielplatzverordnung, LGBl. Nr. 63/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2009 und Nr. 16/2010, die Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, und die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 51/2009, gelten auch für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geltung von Verordnungen auf Grund des Baugesetzes für öffentliche bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 13/2002, außer Kraft.