# Baubemessungsverordnung

29.

Verordnungder Landesregierung über die Bemessungszahlenfür das Maß der baulichen Nutzung und deren Anwendung

(Baubemessungsverordnung – BBV)

Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt werden:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

§ 3

Bauflächenzahl

Die Bauflächenzahl (BFZ) gibt das Verhältnis der zulässigen überbauten Fläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Bauflächenzahl = 100 x überbaute Fläche

Nettogrundfläche

(BFZ = 100 ÜBF

NGF)

§ 4

Baunutzungszahl

(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baunutzungszahl = 100 x Gesamtgeschossfläche

Nettogrundfläche

(BNZ = 100 GGF

NGF)

(2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,00 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das Dreifache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.

§ 5

Baumassenzahl

Die Baumassenzahl (BMZ) gibt das Verhältnis des Bauvolumens zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baumassenzahl = 100 x Bauvolumen

Nettogrundfläche

(BMZ = 100 BAV

NGF)

§ 6

Geschosszahl

(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die

gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl

kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG +

0,5 DG).

(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:

(3) Bei der Ermittlung der Geschosszahl ist vom tiefsten Geländepunkt am Gebäude auszugehen.

(4) Für die Ermittlung der Geschosszahl gilt:

§ 7

Anwendung

(1) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festlegung der Geschosszahl nur verzichtet werden, wenn dadurch Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmalschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Innerhalb eines Grundstückes können unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung festgelegt werden. Die Geltungsbereiche der unterschiedlichen Nutzungsmaße sind planlich darzustellen oder entsprechend zu umschreiben.

(4) Unbebaute oder teilweise bebaute Grundstücke dürfen nur soweit bebaut werden, als es das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung zulässt. In das Maß der baulichen Nutzung sind bestehende Gebäude soweit einzurechnen, als sie im Zuge der Bauführung nicht abgebrochen werden. Die zulässige Nutzung kann für jedes Baugrundstück nur einmal in Anspruch genommen werden.

(5) Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung kann nur soweit in Anspruch genommen werden, als einer vollen Ausnützung keine anderen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes, des Baugesetzes, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder anderer landes- und bundesrechtlicher Vorschriften entgegenstehen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 und die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden.

(2) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG sind erforderlichenfalls bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Abs. 1 anzupassen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baubemessungsverordnung, LGBl. Nr. 32/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1998, Nr. 66/2004 und Nr. 53/2009, außer Kraft.