# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach

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Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärungder Widmung einer besonderen Fläche für einEinkaufszentrum in Lauterach*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .204, .782, 851/3, 1127/9, 1127/10, 1130 und 1135, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte und Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), sowie 2.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.