# Vergabegebührenverordnung

52.

Verordnungder Landesregierung über die Höhe und Einzahlungder Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren

(Vergabegebührenverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 1, 3 und 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006 und Nr. 17/2010, wird verordnet:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.

(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung entrichtet werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

§ 2

Gebührenhöhe

(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:

a) Direktvergaben

Anträge bei Direktvergaben 153 Euro

b) Anträge in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige

Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 306 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 230 Euro

c) Anträge in einem nicht offenen Verfahren ohne

vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 459 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 268 Euro

d) Anträge in sonstigen Verfahren im

Unterschwellenbereich

Bauaufträge 1.914 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 613 Euro

e) Anträge in sonstigen Verfahren im

Oberschwellenbereich

Bauaufträge 3.800 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.225 Euro

(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.

(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.

(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.

§ 3

Indexanpassung der Gebühren

Die im § 2 angeführten Gebührensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2008 geändert hat. Der Höchstbetrag gemäß § 23 Abs. 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes von 3.800 Euro darf dabei nicht überschritten werden. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

§ 4

Art der Einzahlung der Gebühren

Die Gebühren sind an den Unabhängigen Verwaltungssenat durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.

§ 5

Schlussbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl. Nr. 43/2008, außer Kraft.