# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bludenz

53.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung

einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bludenz*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1440/1 und 1451/1, GB Bludenz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.800 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während

der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.