# Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

57.

Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigung einesDruckfehlers im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2002, wird kundgemacht:

Das Landesforstgesetz, LGBl. Nr. 13/2007, ist in der Weise zu berichtigen, dass es im § 17 Abs. 3 letzter Satz statt „Waldbekämpfung“ zu lauten hat „Waldbrandbekämpfung“.