# Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung

Selbständiger Antrag 71/2010

66.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009 und Nr. 36/2009, wird geändert wie folgt:

„§ 43

Alterskarenz

Geburtsjahrgänge für Bezugsteile bis für Bezugsteile über

zur monatlichen der montlichen

Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage

nach § 45 ASVG nach § 45 ASVG

1961 11,61 % 10,98 %

1962 11,56 % 10,63 %

1963 11,52 % 10,27 %

1964 11,47 % 9,92 %

1965 11,42 % 9,57 %

1966 11,38 % 9,21 %

1967 11,33 % 8,86 %

1968 11,28 % 8,50 %

1969 11,23 % 8,15 %

1970 11,19 % 7,79 %

1971 11,14 % 7,44 %

1972 11,09 % 7,09 %

1973 11,05 % 6,73 %

1974 11,00 % 6,38 %

1975 10,95 % 6,02 %

1976 10,91 % 5,67 %

1977 10,86 % 5,31 %

1978 10,81 % 4,96 %

1979 10,77 % 4,61 %

1980 10,72 % 4,25 %

1981 10,67 % 3,90 %

1982 10,63 % 3,54 %

1983 10,58 % 3,19 %

1984 10,53 % 2,83 %

1985 10,48 % 2,48 %

1986 10,44 % 2,13 %

1987 10,39 % 1,77 %

1988 10,34 % 1,42 %

1989 10,30 % 1,06 %

1990 10,25 % 0,71 %

1991 10,25 % 0,35 %

1992 10,25 % 0,00 %“

„1. Unterabschnitt

Bezüge während des Ruhestandes,Allgemeine Bestimmungen“

„§ 79a

Abschläge

65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu

kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

„§ 79b

Ruhebezugssicherungsbeitrag

„§ 85a

Anpassung des Ruhebezuges

Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und

§ 85b

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die

Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichenKranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger haben derDienstbehörde auf Verlangen Daten über die Höhe von Einkünftenund der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zuübermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung vonAnsprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach

Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.“

26. Nach dem § 85b wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Bezüge während des Ruhestandes,Sonderbestimmungen für nach dem31. Dezember 1960 geborene Gemeindebeamte

§ 85c

Parallelrechnung

(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960

geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung

der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus

den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom

anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 78a, 82 bis 85b sind sinngemäß anzuwenden.

§ 85d

Ruhebezugskonto

(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem

Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt dieDienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen

Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zurmonatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;

Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaßdes für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichenRuhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

„§ 97a

Anpassung des Versorgungsgenusses

Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach

„§ 155

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl. Nr. 66/2010

Geburtsjahrgänge Vollendung von

bis 1954 61 Lebensjahren und sechs Monaten

1955 62 Lebensjahren

1956 62 Lebensjahren und sechs Monaten

1957 63 Lebensjahren

1958 63 Lebensjahren und sechs Monaten

1959 64 Lebensjahren

1960 64 Lebensjahren und sechs Monaten

Beginn des Ruhestandes Durchrechnungszeitraum

(im Jahr) (in Monaten)

2011 12

2012 20

2013 28

2014 36

2015 44

2016 52

2017 60

2018 68

2019 76

2020 84

2021 92

2022 100

2023 108

2024 116

2025 124

2026 132

2027 140

2028 148

2029 156

2030 164

2031 172

Beginn des Ruhestands Ruhebezugssicherungsbeitrag

(im Jahr) (v.H. des Ruhebezuges einschließlich

der Sonderzahlungen)

2011 3,17 v.H.

2012 3,04 v.H.

2013 2,92 v.H.

2014 2,79 v.H.

2015 2,66 v.H.

2016 2,53 v.H.

2017 2,41 v.H.

2018 2,28 v.H.

2019 2,15 v.H.

2020 2,02 v.H.

2021 1,89 v.H.

2022 1,77 v.H.

2023 1,64 v.H.

2024 1,51 v.H.

2025 1,38 v.H.

2026 1,26 v.H.

2027 1,13 v.H.

ab 2028 0,00 v.H.