# Mindestsicherungsverordnung

71.

Verordnungder Landesregierung über Arten, Form und Ausmaßder Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommensund Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung

(Mindestsicherungsverordnung – MSV)

Auf Grund der §§ 8 Abs. 7, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 64/2010, wird verordnet:

1. Abschnitt

Arten der Mindestsicherung

§ 1

Lebensunterhalt und Wohnbedarf

(1) Der Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung (offene Mindestsicherung) umfasst den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.

(3) Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 4) jedenfalls auch der Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

(4) Zum Lebensunterhalt sowie Wohnbedarf sind Sonderbedarfe im angemessenen Umfang zu gewähren. Zu diesen Sonderbedarfen zählen insbesondere

§ 2

Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung

Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst

§ 3

Bestattungskosten

Die Kosten für eine Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses einschließlich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten des In- und Auslandes, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten ist. An Stelle und bis zur Höhe dieser Kosten sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen.

§ 4

Sonderleistungen

Zu den Sonderleistungen zählen insbesondere

2. Abschnitt

Form und Ausmaß der Mindestsicherung

§ 5

Form der Mindestsicherung

(1) Die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Form der Hilfe aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes der hilfsbedürftigen Person erforderlich ist oder dadurch eine Verwahrlosung verhindert werden kann.

(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.

(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden

(4) Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts können ausnahmsweise durch Sachleistungen ersetzt und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser erreicht werden kann. Dies gilt auch für die Gewährung von Sonderbedarfen. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig,

wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebens-unterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden.

§ 6

Deckung des Lebensunterhalts

(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für

(2) Hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 des Mindestsicherungsgesetzes kann deren jeweiliger Mindestsicherungssatz (Abs. 1) nach einer schriftlichen Ermahnung stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werden, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.

(3) Für Sonderbedarfe (§ 1 Abs. 4) sind die angemessenen Kosten in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Zur Abdeckung des Sonderbedarfs im Zusammenhang mit einer Geburt ist im Zeitraum von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zwei Monate nach einer Geburt der hilfsbedürftigen Person einmalig eine wirtschaftliche Beihilfe in Höhe von 80 v.H. des Mindestsicherungssatzes gemäß Abs. 1 lit. a zu gewähren, soweit nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.

(4) Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.

§ 7

Deckung des Wohnbedarfs außerhalbeiner stationären Einrichtung

(1) Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.

(2) Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,30 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.

(3) Ist die hilfsbedürftige Person Eigentümerin des Hauses oder der Wohnung und hat sie dafür

§ 8

Deckung der Kosten bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung

(1) Hilfsbedürftige Personen, die in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen sind, sind zur Krankenversicherung anzumelden und sind für diese die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Die Höhe dieser Beiträge entspricht jenen, wie sie von und für Personen vorgesehen sind, die eine Ausgleichszulage nach dem ASVG beziehen.

(2) Ist eine hilfsbedürftige Person nicht krankenversichert und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen, ist für diese die Deckung der Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 2) so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird. Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, sind jene Kosten zu übernehmen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt. Im Einzelfall können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

§ 9

Berücksichtigung von eigenen Mittelnsowie Leistungen Dritter

(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung

(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

(3) Bei der Gewährung von Sonderleistungen gemäß § 4 lit. a, b und e ist zusätzlich zu den im Abs. 2 aufgezählten Einkommen der Aufwand für den Wohnbedarf sowie ein Betrag in Höhe von 200 v.H. der Mindestsicherungssätze gemäß § 6 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen.

(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für

(5) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 4 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 4 angeführten Vermögens ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, außer Ansatz zu lassen.

(6) Hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei der Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 10

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 6 und 7 hängt davon ab, in wie weit die arbeitsfähige hilfsbedürftige Person bereit ist, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen, die

3. Abschnitt

Ersatz der Mindestsicherung

§ 11

Allgemeines zum Kostenersatz durch Dritte

(1) Soweit in den §§ 12 und 13 für unterhaltspflichtige Angehörige nicht günstigere Kostenersatzregelungen festgelegt sind, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

(2) Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist darauf zu achten, dass der Ersatz nur jenen Zeitraum umfasst, in dem die leistungsbeziehende Person Ansprüche gegenüber der unterhaltsverpflichteten Person hatte, keine unbillige Härte für diese Person entsteht und dass die Höhe des Kostenersatzes dieser Person zumutbar ist.

(3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die im Ausland wohnen, ist das zum jeweiligen Land bestehende Kaufkraftverhältnis zu berücksichtigen.

(4) Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgebenden Kriterien (§§ 12 und 13), spätestens jedoch wieder nach drei Jahren zu erfolgen.

§ 12

Kostenersatz bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft

(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 9) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs. 2) in Abzug zu bringen. Die unterhaltspflichtige Person hat von einem verbleibenden Rest 40 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

§ 13

Kostenersatz von Eltern

(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre nicht volljährigen Kinder ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 9) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs. 2) in Abzug zu bringen. Von einem verbleibenden Rest sind von ihr 28 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

§ 14

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Ersatzansprüche gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des Mindestsicherungsgesetzes können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die offene Mindestsicherung aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.

4. Abschnitt

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 15

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 14/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2006, Nr. 61/2007, Nr. 79/2007, Nr. 84/2008 und Nr. 90/2009, außer Kraft. Bis einschließlich 31. August 2010 entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Leistungen, die aufgrund der bisherigen Sozialhilfeverordnung für Zeiträume ab dem 1. September 2010 bis 7. Dezember 2010 gewährt wurden, sind auf die gemäß § 45 Abs. 3 des Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden Leistungen anzurechnen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.

(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 14/2006, liegen.

(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.