# Landesumlage 2011

77.

Verordnung

der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2011

Auf Grund des § 2 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2001, Nr. 25/2006 und Nr. 25/2008, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2011 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,6 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.