# Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

79.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerTeuerungszulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 50/1995, Nr. 26/1998, Nr. 53/2002, Nr. 20/2005, Nr. 22/2009 und Nr. 66/2010, sowie auf Grund des § 124 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005, in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 50/1995, Nr. 26/1998, Nr. 53/2002, Nr. 20/2005, Nr. 22/2009 und Nr. 66/2010, sowie auf Grund des § 56 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl. Nr. 19/2005, Nr. 21/2009 und Nr. 69/2010, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebediensteten wird zum Gehalt eine Teuerungszulage im Ausmaß von 1 % gewährt. Sofern durch diese prozentuelle Erhöhung des Gehalts der Betrag von 27,50 Euro unterschritten wird, wird der Gehalt anstelle der prozentuellen Erhöhung durch einen einheitlichen Betrag im Ausmaß von brutto 27,50 Euro angepasst.

§ 2

Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 1 % gewährt.

§ 3

(1) Die Verordnung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 85/2009, bleibt unberührt.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989, Nr. 44/1990, Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 73/1994, Nr. 65/1995, Nr. 66/1996, Nr. 99/1997, Nr. 86/1998, Nr. 59/1999 und Nr. 68/2000, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 54/2001, Nr. 74/2002, Nr. 68/2003 und Nr. 63/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.