# Spitalhausordnung, Änderung

3.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derSpitalhaushaltsordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987, wird verordnet:

Die Spitalhaushaltsordnung (SpHO), LGBl. Nr. 21/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1966 und Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „10.000 Euro“ durch den Ausdruck „12.500 Euro“ und der Ausdruck „50.000 Euro“ durch den Ausdruck „62.500 Euro“ ersetzt.