# Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen

16.

Verordnungdes Landeshauptmannes über das Verbrennenbiogener Materialien außerhalb von Anlagen

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz), BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 2

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das punktuelle oder das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes ausgenommen ist.

§ 3

Ausnahmen

Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:

§ 4

Sicherheitsvorkehrungen

Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten:

§ 5

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen von Stoffen außerhalb von Anlagen, LGBl. Nr. 43/1994, außer Kraft.