# Raumplanungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 32/2011

28.

Gesetzüber eine Änderung des Raumplanungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008 und Nr. 19/2011, wird wie folgt geändert:

„§ 23a

Änderungsvorschlag, Überprüfung

§ 23b

Unabhängiger Sachverständigenrat

(1) Die Landesregierung hat zur Prüfung von

Änderungsvorschlägen nach § 23a Abs. 5 auf die Dauer von fünf Jahren einen unabhängigen Sachverständigenrat für Raumplanung zu bestellen. Er besteht aus drei fachlich befähigten Mitgliedern, wovon ein Mitglied den Vorsitz hat. Kein Mitglied darf in der Landes- oder in der Gemeindeverwaltung beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates

sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Der unabhängige Sachverständigenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit informieren.

(3) Vor Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Abberufung eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller

Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder des Sachverständigenrates sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die in

gleicher Weise zu bestellenden Stellvertreter der Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates (Ersatzmitglieder) sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen

zur Antragstellung nach § 23a Abs. 3 letzter Satz und zur Besorgung der Geschäfte des unabhängigen Sachverständigenrates treffen.“

27. Der § 27 lautet:

„§ 27

Entschädigung

„4. Abschnitt

Privatwirtschaftliche Maßnahmen

§ 38a

(1) Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung

maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungszielenach § 2 erforderlich ist, auch geeignete privatwirtschaftlicheMaßnahmen setzen; solche Maßnahmen bedürfen eines Beschlussesder Gemeindevertretung. Die Regelungen über hoheitlicheMaßnahmen der Raumplanung nach diesem Hauptstück bleiben unberührt.

(2) Als privatwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 1 kommen

insbesondere in Betracht: