# Öltankverordnung, Änderung

35.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derÖltankverordnung

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird verordnet:

Die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 51/2009, wird wie folgt geändert:

Der § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.“