# Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech

41.

Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet

„Gipslöcher“ in Lech

Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

§ 1

Geschützte Flächen

Das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 30.06. 2011, Zl. IVe-131.14, Maßstab 1:5.000, planlich ausgewiesene Gebiet in der Gemeinde Lech wird zum Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ erklärt.*) Das Naturschutzgebiet umfasst den gesamten Bereich der Gipsdolinen im Gebiet zwischen Oberlech und dem Kriegerhorn mit den drei Teilflächen der unteren, mittleren und oberen Gipslöcher.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Lech während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzzweck

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes ist es insbesondere:

§ 3

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

(2) Einwirkungen, die mit der bisher üblichen landwirtschaftlichen Nutzung als Mahd- oder Weidefläche sowie der Ausübung der Jagd notwenigerweise verbunden sind, bleiben von Abs. 1 unberührt.

§ 4

Ausnahmebewilligung

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben die Natur oder Landschaft des Schutzgebietes nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl. Nr. 42/1988, außer Kraft.