# Öffnungszeiten aus Anlass der „Kunstnacht 2011“ in Schruns

44.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Offenhaltezeitenaus Anlass der „Kunstnacht 2011“ in Schruns

Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

Aus Anlass der „Kunstnacht 2011“ dürfen die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1.800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes am 14. Oktober 2011 bis 23 Uhr offen gehalten werden.

*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.