# Blutdepot-Verordnung

45.

Verordnungder Landesregierung über einheitliche Qualitäts-und Sicherheitsstandards in Blutdepots

(Blutdepot-Verordnung)*)

Auf Grund des § 54 Abs. 4 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, wird verordnet:

§ 1

Anforderungen für die Lagerung, den Transport und dieVerteilung von Blut und Blutbestandteilen

Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen des Anhanges IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile zu entsprechen.

§ 2

Dokumentation des Eingangs, der Abgabe sowie derAnwendung von Blut und Blutbestandteilen

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut- oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit diese in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2002/98/EG

und 2004/33/EG.