# Verordnung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer

52.

Verordnungder Landesregierung über den Ausweis fürkonzessionierte Schilehrer

Auf Grund des § 3c Abs. 3 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2011, wird verordnet:

Der Ausweis für konzessionierte Schilehrer hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Farbe ist blau. Das Format wird mit 105 x 150 mm festgelegt.