# Verwaltungsabgabenverordnung

66.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungbei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.

(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 21/2010, außer Kraft.

(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach § 3 des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 39, 40 und 42.

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TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt

oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert

wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere

Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 7,70 Euro

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht

eine andere Tarifpost Anwendung findet 7,70 Euro

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht

von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern

die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist und nicht unter eine andere

Tarifpost fällt 3,00 Euro

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 3,00 Euro

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen der Abschrift

(des Duplikats) frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist 3,90 Euro

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,90 Euro

Besonderer Teil

Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz

Baugesetz

9. Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 25,40 Euro

10. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

(§ 12 Abs. 7) je Stellplatz, 12,70 Euro

höchstens jedoch 126,90 Euro

11. Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur

Einhaltung einer festgelegten Höchstzahl an

Stellplätzen (§ 12 Abs. 11)

je Stellplatz 12,70 Euro

höchstens jedoch 126,90 Euro

12. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

der Pflicht zur Schaffung von Mindestflächen für

das Abstellen von Fahrrädern (§ 13a Abs. 3)

je m² Stellfläche 4,30 Euro

höchstens jedoch 84,20 Euro

13. Baubewilligung gemäß § 28 für bewilligungspflichtige

Vorhaben (§ 18 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f),

1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend

nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen

geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 25,40 Euro

und höchstens

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 512,20 Euro

b) bei anderen 2.591,60 Euro

14. Baubewilligung gemäß § 28 für die Aufstellung oder

wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder

sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen

(§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 25,40 Euro

und höchstens 258,40 Euro

15. Baubewilligung gemäß § 28 für die Errichtung oder

wesentliche Änderung von Ankündigungen und

Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche

(§ 18 Abs. 2) 25,40 Euro

16. Anbringung eines behördlichen Vermerks gemäß

§ 34 Abs. 4 zur Ausführung des anzeigepflichtigen

Bauvorhabens (§ 19 lit. a, b, c und d), 0,4 v.T.

der Baukosten, mindestens jedoch 25,40 Euro

und höchstens 2.591,60 Euro

17. Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 19,50 Euro

18. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35), 25 v.H.

der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13 und 14,

mindestens jedoch ................. 25,40 Euro

Bergführergesetz

Bestattungsgesetz

Bienenzuchtgesetz

Bodenseefischereigesetz

Campingplatzgesetz

24. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung eines

Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),

je Standplatz, 6,80 Euro

mindestens jedoch 64,00 Euro

und höchstens 634,50 Euro

25. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Campingplatzgesetz 12,70 Euro

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

26. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Erzeugungsanlage sowie zur Änderung von bewilligten

Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der

Gesamtkosten,

mindestens jedoch 51,30 Euro

und höchstens 1.090,00 Euro

27. Feststellung über das Bestehen der Allgemeinen

Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das Vorliegen

eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) 136,10 Euro

28. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

(§ 39) bzw. Bewilligung der Übertragung der

Konzession (§ 40 Abs. 3) 385,20 Euro

29. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz 38,10 Euro

Fischereigesetz

30. Festlegung oder Änderung eines Fischereirevieres

(§ 7 Abs. 1 und 2)

a) im Bestand 353,50 Euro

b) in der Abgrenzung 117,80 Euro

31. Bewilligung von Ausnahmen von den

fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) 59,00 Euro

32. Bewilligung für das Aussetzen einer Fischart

(§ 16 Abs. 2) 59,00 Euro

33. Feststellung, ob die Bachforelle in einem

bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen

Lebensraum hat (§ 16 Abs. 3) 59,00 Euro

Gasgesetz

35. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer

Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase

oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder umgefüllt

wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 25,40 Euro

und höchstens 534,70 Euro

36. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Gasgesetz 74,80 Euro

Gemeindegesetz

Gewerbeordnung 1994

38. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder

eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben

(§ 113 Abs. 3)

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 12,70 Euro

Grundverkehrsgesetz

39. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. a bis c), bei einem Wert des Rechts für die

gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 15,90 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 31,80 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 48,10 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 74,80 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 108,80 Euro

f) über 727.000 Euro 158,60 Euro

40. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem Wert des Rechts

für die gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 34,40 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 64,00 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 95,30 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 145,00 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 217,60 Euro

f) über 727.000 Euro 317,30 Euro

41. Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer

(§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für die

gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts oder

5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am

achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser

Gesellschaft in Vorarlberg,

mindestens jedoch 53,10 Euro

und höchstens 3.600,00 Euro

Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt

44. Bewilligungen zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes

erfassten Anlagen (§ 4 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 40,90 Euro

und höchstens 407,90 Euro

Jagdgesetz

46. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes (§ 10

Abs. 1)

a) im Bestand 353,50 Euro

b) in der Abgrenzung 117,80 Euro

47. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 117,80 Euro

48. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem

Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind,

für ein Jahr 23,60 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrags hinzu;

b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und

Jagdverwalter

für ein Jahr 6,80 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu;

c) für alle anderen Personen

für ein Jahr 59,00 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu.

49. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem

Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 11,80 Euro

b) für alle anderen Personen 31,80 Euro

50. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und

Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 59,00 Euro

51. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden

Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen

von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 59,00 Euro

Kanalisationsgesetz

Landesforstgesetz

Gesetz über die Landessymbole

Lichtspielgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

57. Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 und Bescheinigungen

gemäß § 19 Abs. 1 7,70 Euro

58. Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben gemäß

lit a 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 25,40 Euro

und höchstens 385,20 Euro

59. Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben gemäß

lit b

je angefangene 100 m² 25,40 Euro

und höchstens 385,20 Euro

60. Bewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25

Abs. 1 und 2

a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 25,40 Euro

und höchstens 385,20 Euro

b) für die Errichtung oder Änderung von

Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen

Anlagen

1. für ein Ausmaß bis 3 m² 19,50 Euro

2. für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 38,10 Euro

3. für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 57,20 Euro

4. für ein Ausmaß über 30 m² 76,70 Euro

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des

betreffenden Tarifs

c) bei sonstigen Vorhaben 25,40 Euro

61. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1

a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,

ausgenommen Schipisten, g, h und n, 1 v.T. der

Baukosten,

mindestens jedoch 51,30 Euro

und höchstens 512,20 Euro

b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme

von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen

(Gesetz über landwirtschaftliche

Materialseilbahnen), Seilwegeanlagen (Güter-

und Seilwegegesetz) und forstlichen

Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975) 1 v.T.

der Baukosten

1. mindestens jedoch 25,40 Euro

2. höchstens jedoch 385,20 Euro

c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen

für Schipisten betrifft,

je angefangenes Hektar der beeinflussten Fläche, 126,90 Euro

höchstens jedoch 634,50 Euro

d) bei Vorhaben gemäß lit. k 385,20 Euro

e) bei Vorhaben gemäß lit. l

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m², 25,40 Euro

höchstens jedoch 385,20 Euro

2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m², 64,00 Euro

höchstens jedoch 385,20 Euro

f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 38,10 Euro

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

62. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) je m³

bewilligtem Materialabbau, 0,80 Euro

mindestens jedoch 21,80 Euro

und höchstens 1.090,00 Euro

63. Bewilligungen gemäß § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2 bzw.

§ 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9 in Geltung

stehender Verordnungen 25,40 Euro

64. Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 25,40 Euro

65. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Gesetz über Naturschutz und

Landschaftsentwicklung 64,00 Euro

Naturschutzverordnung

Raumplanungsgesetz

67. Ausnahmebewilligung vom Landesraumplan

(§ 7 Abs. 2) je angefangenes Ar, 18,10 Euro

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

68. Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan

(§ 22 Abs. 2)

je m², 9,10 Euro

höchstens jedoch 271,90 Euro

69. Ausnahmebewilligung von Verordnungen gemäß §§ 28

und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes

(§ 35 Abs. 2) 90,60 Euro

70. Bewilligung zur Errichtung oder Nutzung von

Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern

(§ 16 Abs. 1 und 4) 64,00 Euro

71. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Raumplanungsgesetz 12,70 Euro

Sammlungsgesetz

Schifffahrtsgesetz

73. Erteilung einer Schifffahrtskonzession

(§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 199,40 Euro

74. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Schifffahrtsgesetz 64,00 Euro

Schischulgesetz

75. Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 4 Abs. 1) 126,90 Euro

76. Erteilung einer Schilehrerkonzession (§§ 3a,

3b und § 41 Abs. 6) 64,00 Euro

77. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Schischulgesetz 12,70 Euro

Spielapparategesetz

Spitalgesetz

Sportgesetz

80. Einräumung des Rechts, auf Grundstücken mit den

dazu bestimmten Geräten und Mitteln die

Voraussetzungen für die Ausübung des Schi- und

Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1 lit. a) 38,10 Euro

81. Bewilligung zur Verwendung eines

Schneegeländefahrzeugs außerhalb von Straßen, die

dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 6 Abs. 2),

a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft

(Wildfütterung) 19,50 Euro

b) für andere Zwecke 57,20 Euro

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

82. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern kein

Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich einer

allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 7.270 Euro 108,80 Euro

b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 217,60 Euro

c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 317,30 Euro

d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 425,90 Euro

e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 634,50 Euro

f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 951,70 Euro

g) über 29.070 Euro 1.090,00 Euro

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person,

für welche der Verleihungswerber in Erfüllung

einer gesetzlichen oder sonst obliegenden

Verpflichtung überwiegend aufkommt, abzusetzen

sind:

a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro

b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro

83. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern ein

Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),

einschließlich einer allfälligen Erstreckung der

Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder

gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach

Tarifpost 82

84. Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16), wenn

auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 82

b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 83

85. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28 Abs. 1 und 2) 194,90 Euro

86. Ausstellung oder Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und

sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei Jahren

(§ 43 Abs. 1) 7,70 Euro

87. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 25,40 Euro

Starkstromwegegesetz

88. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die

Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Betrieb

einer Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der

Baukosten,

höchstens jedoch 770,40 Euro

89. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Starkstromwegegesetz 38,10 Euro

Straßengesetz

90. Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs. 2 oder

§ 55a i.V.m. § 21 Abs. 2 BStG i.d.F. BGBl. I

Nr. 142/2000 12,70 Euro

91. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Straßengesetz 25,40 Euro

Straßenverkehrsordnung 1960

92. Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei

93. Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen

(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte

Personen (§ 29b Abs. 1) frei

94. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem

Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer

der Straße sind, und ihre Auftragnehmer je

Fahrzeug (auch mit Anhänger) 19,50 Euro

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 19,50 Euro

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) und für jeden angefangenen Monat

der Bewilligungsdauer 39,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 126,90 Euro

95. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten,

-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2 und 2a),

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 19,50 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 39,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 194,90 Euro

b) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für die

ausschließliche Beförderung von Schlacht- und

Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln,

von periodischen Druckwerken und unaufschiebbaren

Reparaturen an Kühlanlagen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 6,80 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 12,70 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 39,60 Euro

c) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für den

Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

oder seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27

StVO 1960) handelt frei

d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 19,50 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 39,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 194,90 Euro

für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und

Zivildiener, höchstens jedoch 53,10 Euro

3. bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine

schwere Körperbehinderung (schwere

Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

96. Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4

(Anwohnerparkbewilligung) und Berechtigungsschein

(Bestätigung darüber, dass eine im Gesetz oder in

einer Verordnung vorgesehene Ausnahme gegeben ist) frei

97. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 6,80 Euro

b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 12,70 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 64,00 Euro

c) bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere

Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung) der

begünstigten Person frei

98. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

Straßen (§ 64 Abs. 1)

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder

Autorennveranstaltungen 194,90 Euro

b) für sonstige Sportveranstaltungen 31,80 Euro

99. Alle Bewilligungen für Radfahrer (§§ 65 bis 68),

einschließlich der Personen- und Güterbeförderung

mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum

Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei

100. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen

für Zeitungen je Stück 12,70 Euro

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen

je m² der in Anspruch genommenen Fläche 6,80 Euro

höchstens jedoch 126,90 Euro

c) für sonstige Zwecke je Stück 12,70 Euro

101. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des

Anbringens von Werbeeinrichtungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3)

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je

angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 12,70 Euro

höchstens jedoch 126,90 Euro

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw.

von unbestimmter Dauer je angefangenen m²

Werbe- oder Ankündigungsfläche, 25,40 Euro

höchstens jedoch 258,40 Euro

102. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a) bis zur Dauer einer Woche 19,50 Euro

b) bis zur Dauer eines Monats 39,60 Euro

c) darüber 95,30 Euro

d) bei gleichzeitiger Beauftragung von

unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei

103. Betrauung mit Aufgaben der Straßenaufsicht

(§ 97 Abs. 2 und 3),

a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache,

auch wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1

oder 3 erlassen wurde frei

b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer

Gemeindesicherheitswache handelt,

1. für unternehmenseigene Personen 12,70 Euro

2. für unternehmensfremde oder für mehrere

Unternehmen tätige Personen 95,30 Euro

104. Ausstellung eines Ausweises für betraute Personen

gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei

Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen undüber das Halten von Tieren

Tierzuchtgesetz

Veranstaltungsgesetz

für jede angefangene Woche und je angefangene

100 Plätze Fassungsraum 3,90 Euro

mindestens jedoch 35,40 Euro

und höchstens 353,50 Euro

b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:

für jeden angefangenen Tag 3,90 Euro

mindestens jedoch 11,80 Euro

und höchstens 235,70 Euro

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

108. Feststellung über die Durchführung eines

UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der

Gesamtkosten,

höchstens jedoch 453,10 Euro

109. Bewilligung gemäß § 17, 1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

110. Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1,

1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

111. Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2, 0,5 v.T. der

Gesamtkosten,

höchstens jedoch 679,70 Euro

112. Teilentscheidung gemäß § 20 Abs. 3, 0,25 v.T.

der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 339,90 Euro

113. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 74,80 Euro

Wettengesetz

114. Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines

Buchmachers oder eines Totalisateurs (§ 3) 235,70 Euro

115. Bescheinigung über die zur Kenntnisnahme einer

Anzeige über die Verlegung oder Hinzunahme eines

Standortes (§ 4) 25,40 Euro