# Gemeindegesetz

Regierungsvorlage 109/2011

4.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004 und Nr. 23/2008, wird wie folgt geändert:

„§ 15

Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen,Gebäuden und deren Nutzungseinheiten“

„§ 70

Gemeindevermögen, Haftungen“

„VIII. HAUPTSTÜCK

Schlussbestimmungen“

„§ 98

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, Bezeichnung

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

„§ 100

Sonstige Schlussbestimmungen