# Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

7.

Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigung einesDruckfehlers im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2002, wird kundgemacht:

Das Titelblatt des am 17. Jänner 2012 herausgegebenen und versendeten 1. Stückes des Landesgesetzblattes ist in der Weise zu berichtigen, dass es im Kopfteil statt „Jahrgang 2011“ „Jahrgang 2012“ und statt „1. Gesetz: Landes-Dienstleistungesetz“ „1. Gesetz:

Landes-Dienstleistungsgesetz“ zu lauten hat.