# Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß

13.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zurFörderung der Bodenseefischerei

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/2002, wird verordnet:

§ 1

Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei

Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung

der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes

(Halden- oder Hochseepatent)

a) für ein Jahr 100 Euro

b) für zwei Jahre 200 Euro

c) für drei Jahre 300 Euro.

§ 2

Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei

Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung

der Sportfischerei beträgt

a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer

von höchstens einer Woche 1,70 Euro

b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer

von mehr als einer Woche

1. zur Fischerei vom Ufer aus 4,00 Euro

2. zur Fischerei vom Ufer und vom Boot oder nur

vom Boot aus 7,00 Euro.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 66/2000, außer Kraft.