# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung

49.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Festlegung von überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Rheintales*)

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997, Nr. 28/1998, Nr. 43/1999, Nr. 40/2000, Nr. 57/2002, Nr. 1/2004, Nr. 57/2004, Nr. 29/2005, Nr. 34/2006, Nr. 31/2008, Nr. 29/2009, Nr. 60/2010, Nr. 24/2011, Nr. 31/2011 und Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:

Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1139/2, 1141, 1142, 1152, 1923, 1924 und 1925, GB Sulz, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 27.3.2012, Zahl VIIa-420.20.28, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender

Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und im Gemeindeamt Sulz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.