# Verordnung über das Moorgebiet „Bizau-Stocka-Untere Moos“

56.

Verordnungder Landesregierung über das Moorgebiet

„Bizau-Stocka-Unteres Moos“

Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

§ 1

Geschützte Gebietsteile

Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:1000 vom 12.3.2012, Zl. IVe-118.03*), blau umrandeten Moore, Streue- und Magerwiesen sind nach dieser Verordnung geschützt.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz, Feldkirch und Dornbirn sowie im Gemeindeamt von Bizau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist es, das großflächige Moorgebiet „Bizau-Stocka-Unteres Moos“ mit seinen Hoch-, Zwischen- und Flachmooren als Lebensraum dauerhaft zu erhalten und vor Düngungen und seitlichen Nährstoffeinträgen zu bewahren.

§ 3

Schutzmaßnahmen

(1) Die nach § 1 geschützten Gebietsteile dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.

(2) Beim Düngen im Nahbereich der nach § 1 geschützten Gebietsteile ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sodass diese durch seitlichen Nährstoffeintrag nicht beeinträchtigt werden können.

§ 4

Ausnahmen

(1) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen, welche im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) durchzuführen sind.

(2) Der § 3 gilt nicht für die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. Vor Durchführung der Pflegemaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz herzustellen.

§ 5

Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.