# Abgabegruppenverordnung, Änderung

69.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derAbgabegruppenverordnung

Auf Grund des § 9 des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997, wird verordnet:

Die Abgabegruppenverordnung, LGBl. Nr. 1/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Z. 1 wird in der Tabelle nach der Zeile „Schindelerzeuger 5 5 6“ die Zeile „Konzessionierte Schilehrer 1 1 1“ eingefügt.