# Straßengesetz, Änderung - Sammelnovelle

Regierungsvorlage 64/2012

72.

Gesetzüber eine Änderung des Straßengesetzes – Sammelnovelle*)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 26/2002, Nr. 3/2003, Nr. 22/2006, Nr. 36/2009 und Nr. 57/2011, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lautet:

„§ 1

Geltungsbereich

2. Nach dem § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

„§ 1a

Öffentliche Straßen

§ 1b

Grundsätze

(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und

ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.

(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten:

„§ 3a

Anschlüsse und Zu- und Abfahrten

„§ 4

Rechte und Pflichten des Straßenerhalters,Kostentragung“

„§ 4a

Straßenkorridor

§ 4b

Pflicht zur Umweltprüfung

(1) Ein Straßenkorridor (§ 4a) sowie dessen Änderungen sind

vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 4c) zu unterziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der

lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 4c) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und in geeigneter Form (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.

§ 4c

Umweltprüfung

(1) Die Umweltprüfung nach § 4b umfasst

§ 4d

Veröffentlichung des Straßenkorridors

Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenenStraßenkorridor samt einer allfälligen zusammenfassendenErklärung (§ 4c Abs. 7) beim Amt der Landesregierung zurallgemeinen Einsicht aufzulegen und überdies im Internet auf derHomepage des Landes Vorarlberg für die Allgemeinheit abrufbar zuhalten. Der § 4c Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

16. Die §§ 5 und 6 lauten:

„§ 5

Begriff, Erklärung und Auflassungvon Landesstraßen, Straßenerhalter

§ 6

Beauftragung der Gemeinde

(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglichvereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt:

„§ 6a

Kostenbeteiligung der Gemeinde

„§ 8

Straßen- und Wegekonzept

§ 8a

Pflicht zur Umweltprüfung

(1) Das Straßen- und Wegekonzept (§ 8) und dessen Änderungen

sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einerUmweltprüfung (§ 8b) zu unterziehen, soweit eine beabsichtigteGemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist,

§ 8b

Umweltprüfung

(1) Die Bestimmungen des § 4c Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über

die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass

allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den derUmweltbericht aufzunehmen ist, nur dem Amt derLandesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln und nur imGemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist,

§ 8c

Veröffentlichung des Straßen- und Wegekonzeptes

Das von der Gemeindevertretung beschlossene Straßen- undWegekonzept ist samt der allfälligen zusammenfassenden Erklärung

(§ 8b Abs. 1 lit. d) beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtaufzulegen und überdies auf der Homepage der Gemeinde imInternet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Der § 4c Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

20. Der § 9 lautet:

„§ 9

Begriff, Erklärung und Auflassungvon Gemeindestraßen, Straßenerhalter

„§ 11

Kostenbeiträge der Grundeigentümer für Gehsteige

„§ 28

Bauausführung

„§ 31

Straßenerhaltung

§ 32

Tunnelüberwachung

(1) Der Straßenerhalter einer Landes- oder Gemeindestraße ist

berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitendentechnischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen(Videoüberwachung), sofern dies zur Beurteilung und Beseitigungvon allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck ermittelt und nur hiefür aufgezeichnet und verwendet werden.

(3) Werden die ermittelten Daten aufgezeichnet, so sind sie

spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die ermittelten Daten jederzeit

zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verwenden. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verwenden, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermittelten Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.

(6) Werden aufgezeichnete Daten verwendet (Abs. 4 und 5), so

dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.

(7) Die ermittelten, aufgezeichneten und verwendeten Daten

sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverwendung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverwendung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verwendet hat, festzuhalten.

(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete

Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten.“

„§ 36

Bauabstand

„§ 43

Gegenstand und Umfang der Enteignung

„§ 44

Entschädigung

Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 45

§ 45

Enteignungs- und Entschädigungsverfahren

(1) Über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung hat

die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Beiöffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch vonanderen Personen als dem Straßenerhalter gestellt werden, wenndiese nach § 21 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind.

Bei bedingt erklärten Landesstraßen (§ 5 Abs. 6) ist das Land

berechtigt, einen Enteignungsantrag zu stellen, in Fällenbedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 9 Abs. 6 ) die jeweilige Gemeinde.

(2) Auf die Enteignung einschließlich der Entschädigung und

die Rückübereignung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung

abzusprechen; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Enteigners um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(4) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile

(§ 44) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides maßgebend.

(5) Binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides kann die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

(6) Die Kostenbestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes kommen nur hinsichtlich des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens (Abs. 5) zur Anwendung.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch

eingetragen ist, hat die Landesregierung den Enteignungsbescheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.“

„§ 50e

Pflicht zur Umweltprüfung für Aktionspläne

„§ 50f

Umweltprüfung

„§ 54

Strafen

„§ 55a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 72/2012

„§ 55b

Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 72/2012

Artikel II

Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl. Nr. 49/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert:

Der § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Antrag auf Entschädigung kann vom Nutzungsberechtigten bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der Veräußerung des Gemeindeguts geltend gemacht werden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß.“

Artikel III

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1997, Nr. 33/1999, Nr. 52/2001 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 29b

Externe Notfallpläne für bestimmte

Artikel IV

Das Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1990, Nr. 57/1997, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 8/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel V

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 38/2002 und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert:

„§ 22

Wissenschaftliche Behörde

Die Landesregierung ist wissenschaftliche Behörde im Sinne des

„§ 55a

Gebietsbetreuung

„§ 56a

Behördliche Aufsicht

Die Naturwächter, Gebietsbetreuer, Waldaufseher,

Artikel VI

Das Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel VII

Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/1993, Nr. 4/2001 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel VIII

Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel IX

Das Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009 und Nr. 29/2011, wird wie folgt geändert:

Der § 50 Abs. 3 und 4 entfällt.

Artikel X

Das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011 und Nr. 28/2011, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 2, der Bezeichnung des 2. Abschnitts, der Überschrift des § 10a, den §§ 10a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, 10b Abs. 1, 10d Abs. 1, 10e Abs. 2, der Überschrift des § 21a, den §§ 21a Abs. 2, 23 Abs. 5, der Überschrift des § 29a und in § 30 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch das Wort „Umweltprüfung“ ersetzt.

Artikel XI

Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2004, Nr. 26/2006 und Nr. 3/2010, wird wie folgt geändert:

„5. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

„§ 19

Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 72/2012

Der § 7a in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012 tritt am 1. Jänner