# Verordnung über die Öffnungszeiten aus Anlass der „Kunstnacht 2012“ in Schruns

76.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten vonVerkaufsstellen aus Anlass „Kunstnacht 2012“am 12. Oktober 2012 in der Marktgemeinde Schruns

Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass „Kunstnacht 2012“ die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 12. Oktober 2012 bis 23 Uhr offen gehalten werden.

*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.