# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

106.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnungüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2003, Nr. 35/2006 und Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:

„Anlage

(zu § 1)

Rauchfangkehrertarife

Tarifpost Euro

Herde

1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

2 m Rauchrohr oder Abzüge 4,20

2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder

Abzüge 5,47

3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H.

auf die Tarifposten 1 und 2

4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,

Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. – ohne Fang

klein 8,10

mittel 11,63

groß 19,52

5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im

Freien gekehrt werden muss, Zuschlag in Höhe von

20 v.H. auf die Tarifposten 1, 2, 3 und 4

Öfen, Heizungen und Dampfkessel

6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 6,15

7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder

Abzüge 5,07

8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder

Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen) über

10 kW bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 11,43

10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und

Feststoffkessel) 0,37

11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),

ausgenommen Brennwertgeräte Öl (Tarifpost 17)

bis 25 kW 20,12

über 25 kW 23,44

über 50 kW 25,39

über 65 kW 33,90

über 87 kW 58,00

über 174 kW 89,46

über 581 kW 135,35

über 872 kW 177,14

über 1163 kW 218,63

12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 2,34

Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 5,07

13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder

Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten

u.dgl. 5,07

bis 15,63

14 Holzbackofen 10,55

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 18,56

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 23,44

Umluftbackofen 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 10,94

bis 28,91

16 übrige Dampfkessel 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,

ausgenommen Gasfeuerstätten 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

Fänge

18 Nicht steigbarer Fang, je Wohnung, Grundgebühr 3,14

Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,76

ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,73

19 Steigbarer Fang 5,77

20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.

22 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen

(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die

zentral beheizt werden

Grundgebühr 3,14

zuzüglich je Stockwerk 1,76

23 Turm- und Fabrikskamin 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

24 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

25 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 6,15

26 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen

Betrieben 9,67

bis 13,38

Rauchabzüge

27 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind

1 m), je Meter, mit Ausnahme derer, die in den

Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 1,05

28 Unschliefbarer Kanal, je Meter 1,05

29 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 3,62

30 Feuerbank 8,80

31 Kunstwand 8,80

32 Wärmeverteiler 1,85

33 Tellerwärmer 3,14

34 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung

von Brennmaterial 47,92

je Stunde tat-

sächlich auf-

gewendeter

Arbeitszeit

35 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei

Fremdreinigung 13,18“