# Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung

Regierungsvorlage 102/2012

90.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1987, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000, Nr. 23/2001, Nr. 58/2001 und Nr. 26/2009, wird wie folgt geändert:

„§ 1

Allgemeines

Der Landtag bestellt einen Landesvolksanwalt. Dieser ist in

„§ 4

Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten,Verbot der Benachteiligung

„§ 10

Haushalt, Beschäftigungsrahmenplan

„§ 12

Unterausschuss der Vereinten Nationenzur Verhütung der Folter

Die §§ 2 Abs. 4 lit. a und 4 Abs. 2 und 3 gelten für den

§ 13

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungzur Novelle LGBl. Nr. 90/2012

(1) Der § 10 in der Fassung LGBl. Nr. 90/ 2012 tritt erstmals

mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 in Kraft.

(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 90/2012, beim Landesvolksanwalt beschäftigt sind, sind Landesbedienstete im Sinne des § 9 Abs. 2 bis 4.“