# Publikationsmediumverordnung

95.

Verordnungder Landesregierung über die Festlegung desPublikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß demBundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz

Verteidigung und Sicherheit 2012

Auf Grund der §§ 52 Abs. 1 und 216 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2007 und Nr. 10/2012, sowie des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Dem Vergabenachprüfungsgesetz unterliegende Auftraggeber müssen Bekanntmachungen gemäß den §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 sowie gemäß den §§ 38 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend dem § 2 veröffentlichen.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln.

§ 2

Publikationsmedium

Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 müssen – andere Bekanntmachungen auf Grund des Bundesvergabegesetzes 2006 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 können – im Internet über die Adresse www.vorarlberg.at veröffentlicht werden.

§ 3

Modalitäten

(1) Die Bekanntmachungen sind unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogrammes zu erstellen.

(2) Das Anwendungsprogramm hat für Bekanntmachungen nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich eine automatisierte Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu ermöglichen. Die Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz, LGBl. Nr. 2/2003, außer Kraft.