# Landesumlage 2013

99.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2013

Auf Grund des § 2 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2001, Nr. 52/2006 und Nr. 25/2008, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2013 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,6 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.