# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Änderung

Regierungsvorlage 18/2013

57.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländernüber eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGüber die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,BGBI. I Nr. 105/2008

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBI. I Nr. 105/2008, geändert wird, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 10. April 2013 genehmigt.

§ 2

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 49 Abs. 3 am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.

### Anlage {#prov_anlage}

Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBI. I Nr. 105/2008, geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten,

vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert.

„INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte

Artikel 2 Geltungsbereich

2. Abschnitt: Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik,

leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale

Strukturpläne Gesundheit

Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten

Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische

Gesundheitsakte (ELGA)

Artikel 8 Finanzierungssysteme

Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten

Bereichs

Artikel 10 Gesundheitsökonomie

4. Abschnitt

Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur

Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur

### Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds {#sec_unterabschnitt_b_landesgesundheitsfonds}

Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds Artikel 20 Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds

Artikel 22 Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Artikel 23 Kostenbeitrag

Artikel 24 Berechnung von Landesquoten

5. Abschnitt

Zusammenwirken der Institutionen

Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

6. Abschnitt

Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

7. Abschnitt

Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

8. Abschnitt

Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

9. Abschnitt

Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen

Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)

Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens

Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer

Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie

Behandlungsmaßnahmen

Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

11. Abschnitt

Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen

Artikel 36 Evaluierung

12. Abschnitt

Dokumentation

Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

Artikel 38 Erfassung weiterer Daten

Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte

13. Abschnitt

Sanktionen

Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich

Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich

14. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden Artikel 44 Ärztliche Ausbildung

Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams) Artikel 47 Schiedskommission

15. Abschnitt

Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung

Artikel 48 Rechtliche Umsetzung

16. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 49 Inkrafttreten

Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung

Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 52 Mitteilungen

Artikel 53 Urschrift“

„PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden

„Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

„Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik,leistungsorientierte Finanzierungssysteme,sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichsund Gesundheitsökonomie“

„Artikel 4

Österreichischer Strukturplan

Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit

„Artikel 8

Finanzierungssysteme

In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche

„Artikel 9

Sektorenübergreifende Finanzierungdes ambulanten Bereichs

„Artikel 14

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

„Artikel 20

Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebeneim Rahmen der Landesgesundheitsfonds

„Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs-und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen“

„Artikel 37

Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

„Artikel 44

Ärztliche Ausbildung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung

„Artikel 51

Geltungsdauer, Kündigung