# Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Änderung

Regierungsvorlage 75/2013

61.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über

Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1994, Nr. 58/ 2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

„Gesetz über Angelegenheiten der örtlichenSicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)“

„1. Abschnitt

Lärmstörungen

§ 1

Allgemeines

(1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung

auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.“

„2. Abschnitt

Halten von Tieren“

„§ 3

Allgemeines

Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch

§ 4

Bewilligungspflichtige Tierhaltung

(1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einerBewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung vonTieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von

Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere

Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 5

Anordnungen

(1) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 4 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.

(2) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.

(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie der Verwertung

oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.“

„§ 6

Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen

Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten,

„3. Abschnitt

Bettelei

§ 7

Bettelverbot

(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen

von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:

§ 8

Bewilligungspflichtiges Betteln

(1) Ein nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mit

Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine Person

erteilt werden, die

§ 9

Wegweisung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von derFestnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.

4. Abschnitt

Ehrenzeichen

§ 10

Verleihung von Ehrenzeichen

(1) Besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen

Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.

(2) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von

Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 11

Tragen von Ehrenzeichen

(1) Jede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß § 10 Abs. 1

ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in dervorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten

Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.“

„5. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

„§ 13

Mitwirkung der Bundespolizei

„§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen

gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 61/2013,

tritt das Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.

(3) Für den Fall, dass der § 13 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2013 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/2013, ohne den § 13 oder diese Teile kundzumachen.“