# Verwaltungsabgabenverordnung

67.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungbei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.

(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einer Entscheidung verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 66/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012 und Nr. 3/2013, außer Kraft.

(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach § 3 des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 39, 40 und 42.

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TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheitender Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

1. Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter

eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses

Tarifes fällt 8,10 Euro

2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 8,10 Euro

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht

von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern

die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist und nicht unter eine andere

Tarifpost fällt 3,20 Euro

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 3,20 Euro

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost des

besonderen Teiles dieses Tarifs fällt, für jeden

Bogen der Abschrift (des Duplikats) frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und

Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 4,10 Euro

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 4,10 Euro

Besonderer Teil

Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz

Baugesetz

9. Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 26,50 Euro

10. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

(§ 12 Abs. 7),

je Stellplatz, 13,30 Euro

höchstens jedoch 132,30 Euro

11. Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur

Einhaltung einer festgelegten Höchstzahl an

Stellplätzen (§ 12 Abs. 11),

je Stellplatz, 13,30 Euro

höchstens jedoch 132,30 Euro

12. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

der Pflicht zur Schaffung von Mindestflächen für

das Abstellen von Fahrrädern (§ 13a Abs. 3),

je m² Stellfläche, 4,50 Euro

höchstens jedoch 87,80 Euro

13. Baubewilligung gemäß § 28 für bewilligungspflichtige

Vorhaben (§ 18 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f),

1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten

Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 26,50 Euro

und höchstens

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 533,80 Euro

b) bei anderen 2.700,50 Euro

14. Baubewilligung gemäß § 28 für die Aufstellung oder

wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder

sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen

(§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 26,50 Euro

und höchstens 269,30 Euro

15. Baubewilligung gemäß § 28 für die Errichtung oder

wesentliche Änderung von Ankündigungen und

Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche

(§ 18 Abs. 2) 26,50 Euro

der Baukosten,

mindestens jedoch 26,50 Euro

und höchstens 2.700,50 Euro

17. Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 20,40 Euro

18. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35),

25 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13

und 14,

mindestens jedoch 26,50 Euro

Bergführergesetz

20. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

(§ 33 Abs. 1) 129,10 Euro

20a. Erteilung einer Bergführerkonzession (§ 3 Abs. 1) 65,10 Euro

20b. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Bergführergesetz 13,00 Euro

Bestattungsgesetz

Bienenzuchtgesetz

Bodenseefischereigesetz

Campingplatzgesetz

24. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung eines

Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),

je Standplatz, 7,10 Euro

mindestens jedoch 66,70 Euro

und höchstens 661,20 Euro

25. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Campingplatzgesetz 13,30 Euro

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

26. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Erzeugungsanlage sowie zur Änderung von bewilligten

Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der

Gesamtkosten,

mindestens jedoch 53,50 Euro

und höchstens 1.090,00 Euro

27. Feststellung über das Bestehen der Allgemeinen

Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das Vorliegen

eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) 141,90 Euro

28. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 39)

bzw. Bewilligung der Übertragung der Konzession

(§ 40 Abs. 3) 401,40 Euro

29. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz 39,70 Euro

Fischereigesetz

30. Festlegung oder Änderung eines Fischereirevieres

(§ 7 Abs. 1 und 2)

a) im Bestand 368,40 Euro

b) in der Abgrenzung 122,80 Euro

31. Bewilligung von Ausnahmen von den

fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) 61,50 Euro

32. Bewilligung für das Aussetzen einer Fischart

(§ 16 Abs. 2) 61,50 Euro

33. Feststellung, ob die Bachforelle in einem bestimmten

Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat

(§ 16 Abs. 3) 61,50 Euro

Gasgesetz

35. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer Gase,

einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase oder

einer Anlage, in welcher Gas ab- oder umgefüllt wird

(§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 26,50 Euro

und höchstens 557,20 Euro

36. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Gasgesetz 78,00 Euro

Gemeindegesetz

Gewerbeordnung 1994

38. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder

eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben

(§ 113 Abs. 3)

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 13,30 Euro

Grundverkehrsgesetz

39. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. a bis c), bei einem Wert des Rechts für die

gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 16,60 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 33,20 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 50,20 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 78,00 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 113,40 Euro

f) über 727.000 Euro 165,30 Euro

40. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem Wert des

Rechts für die gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 35,90 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 66,70 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 99,30 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 151,10 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 226,80 Euro

f) über 727.000 Euro 330,70 Euro

41. Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer

(§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für die

gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts oder

5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am

achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser

Gesellschaft in Vorarlberg,

mindestens jedoch 55,40 Euro

und höchstens 3.600,00 Euro

42. Genehmigung des Pachtrechts an

landwirtschaftlichen Betrieben (§ 4 Abs. 1 lit. d),

Feststellung, ob ein Rechtserwerb der

Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht

(§ 16 Abs. 1) sowie Ausstellung einer

Negativbescheinigung (§ 16 Abs. 2) 16,60 Euro

43. Baugrundstückbestätigung (§ 28 Abs. 2 lit. a und b) 16,60 Euro

Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt

44. Bewilligungen zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes

erfassten Anlagen (§ 4 Abs. 1), 1 v.T. der

Baukosten,

mindestens jedoch 42,70 Euro

und höchstens 425,10 Euro

45. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Gesetz über Betreiberpflichten zum

Schutz der Umwelt 18,90 Euro

Jagdgesetz

46. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes

(§ 10 Abs. 1)

a) im Bestand 368,40 Euro

b) in der Abgrenzung 122,80 Euro

47. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 122,80 Euro

48. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem

Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind,

für ein Jahr, 24,60 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrags hinzu

b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und

Jagdverwalter,

für ein Jahr, 7,10 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrags hinzu

c) für alle anderen Personen,

für ein Jahr, 61,50 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu

49. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem

Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 12,30 Euro

b) für alle anderen Personen 33,20 Euro

50. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und

Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 61,50 Euro

51. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden

Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen

von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 61,50 Euro

Kanalisationsgesetz

Landesforstgesetz

Gesetz über die Landessymbole

Lichtspielgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

57. Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 8,10 Euro

58. Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben gemäß

lit. a 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 26,50 Euro

und höchstens 401,40 Euro

59. Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben gemäß

lit. b

je angefangene 100 m² 26,50 Euro

und höchstens 401,40 Euro

60. Bewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25

Abs. 1 und 2

a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 26,50 Euro

und höchstens 401,40 Euro

b) für die Errichtung oder Änderung von

Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen

Anlagen

1. für ein Ausmaß bis 3 m² 20,40 Euro

2. für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 39,70 Euro

3. für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 59,60 Euro

4. für ein Ausmaß über 30 m² 80,00 Euro

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des

betreffenden Tarifs

c) bei sonstigen Vorhaben 26,50 Euro

61. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1

a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,

ausgenommen Schipisten, g, h und n,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch, 53,50 Euro

höchstens jedoch 533,80 Euro

b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme von

landwirtschaftlichen Materialseilbahnen (Gesetz

über landwirtschaftliche Materialseilbahnen),

Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz) und

forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975)

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch, 26,50 Euro

höchstens jedoch 401,40 Euro

c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen

für Schipisten betrifft,

je angefangenes Hektar der beeinflussten Fläche, 132,30 Euro

höchstens jedoch 661,20 Euro

d) bei Vorhaben gemäß lit. k 401,40 Euro

e) bei Vorhaben gemäß lit. l

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m², 26,50 Euro

höchstens jedoch 401,40 Euro

2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m², 66,70 Euro

höchstens jedoch 401,40 Euro

f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 39,70 Euro

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

62. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j)

je m³ bewilligtem Materialabbau, 0,90 Euro

mindestens jedoch 22,80 Euro

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

63. Bewilligungen gemäß § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2

bzw. § 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9

in Geltung stehender Verordnungen 26,50 Euro

64. Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 26,50 Euro

65. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gesetz über Naturschutz

und Landschaftsentwicklung 66,70 Euro

Naturschutzverordnung

Raumplanungsgesetz

67. Ausnahmebewilligung vom Landesraumplan

(§ 7 Abs. 2),

je angefangenes Ar, 18,90 Euro

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

68. Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan

(§ 22 Abs. 2),

je m², 9,50 Euro

höchstens jedoch 283,40 Euro

69. Ausnahmebewilligung von Verordnungen gemäß §§ 28

und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes (§ 35 Abs. 2) 94,50 Euro

70. Bewilligung zur Errichtung oder Nutzung von

Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern

(§ 16 Abs. 1 und 4) 66,70 Euro

71. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Raumplanungsgesetz 13,30 Euro

Pflanzenschutzgesetz

Sammlungsgesetz

Schifffahrtsgesetz

74. Erteilung einer Schifffahrtskonzession

(§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 207,80 Euro

75. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Schifffahrtsgesetz 66,70 Euro

Schischulgesetz

76. Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 4 Abs. 1) 132,30 Euro

77. Erteilung einer Schilehrerkonzession

(§§ 3a, 3b und § 41 Abs. 6) 66,70 Euro

78. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Schischulgesetz 13,30 Euro

Landes-Sicherheitsgesetz

Spielapparategesetz

Spitalgesetz

Sportgesetz

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

84. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern kein

Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich

einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 7.270 Euro 113,40 Euro

b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 226,80 Euro

c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 330,70 Euro

d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 443,80 Euro

e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 661,20 Euro

f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 991,70 Euro

g) über 29.070 Euro 1.090,00 Euro

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person,

für welche der Verleihungswerber in Erfüllung

einer gesetzlichen oder sonst obliegenden

Verpflichtung überwiegend aufkommt, abzusetzen

sind:

a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro

b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro

85. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern ein

Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),

einschließlich einer allfälligen Erstreckung der

Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder

gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe

nach Tarifpost 84

86. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

auf den Ehegatten (§ 16), wenn auf die Verleihung

der Staatsbürgerschaft

a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 84

b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 85

87. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28 Abs. 1 und 2) 203,10 Euro

88. Ausstellung oder Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und

sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei Jahren

(§ 43 Abs. 1) 8,10 Euro

89. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 26,50 Euro

Starkstromwegegesetz

90. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die

Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Betrieb

einer Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1),

1 v.T. der Baukosten,

höchstens jedoch 802,80 Euro

91. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Starkstromwegegesetz 39,70 Euro

Straßengesetz

92. Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 43 Abs. 3

i.V.m. § 21 Abs. 2 BStG 1971) 13,30 Euro

93. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Straßengesetz 26,50 Euro

Straßenverkehrsordnung 1960

94. Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei

95. Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen

(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte

Personen (§ 29b Abs. 1) frei

96. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem

Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer

der Straße sind, und ihre Auftragnehmer

je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 20,40 Euro

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 20,40 Euro

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) und für jeden angefangenen Monat

der Bewilligungsdauer, 41,30 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 132,30 Euro

97. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten,

-verboten oder -beschränkungen

(§ 45 Abs. 2 und 2a)

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42)

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 20,40 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug (auch

mit Anhänger) und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer, 41,30 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 203,10 Euro

b) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für die

ausschließliche Beförderung von Schlacht- und

Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln,

von periodischen Druckwerken und unaufschiebbaren

Reparaturen an Kühlanlagen handelt

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 7,10 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug (auch

mit Anhänger) und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer, 13,30 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 41,30 Euro

c) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für den

Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder

seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27 StVO

1960) handelt frei

d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt

1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 20,40 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer, 41,30 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug, 203,10 Euro

für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und

Zivildiener, höchstens jedoch 55,40 Euro

3. bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine

schwere Körperbehinderung (schwere

Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

98. Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4

(Anwohnerparkbewilligung) und Berechtigungsschein

(Bestätigung darüber, dass eine im Gesetz oder in

einer Verordnung vorgesehene Ausnahme gegeben ist) frei

99. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4)

a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 7,10 Euro

b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer, 13,30 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 66,70 Euro

c) bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere

Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung) der

begünstigten Person frei

100. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

Straßen (§ 64 Abs. 1)

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder

Autorennveranstaltungen 203,10 Euro

b) für sonstige Sportveranstaltungen 33,20 Euro

101. Alle Bewilligungen für Radfahrer (§§ 65 bis 68),

einschließlich der Personen- und Güterbeförderung

mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum

Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei

102. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen

für Zeitungen je Stück 13,30 Euro

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen

je m² der in Anspruch genommenen Fläche, 7,10 Euro

höchstens jedoch 132,30 Euro

c) für sonstige Zwecke je Stück 13,30 Euro

103. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des

Anbringens von Werbeeinrichtungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

(§ 84 Abs. 3)

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je

angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche, 13,30 Euro

höchstens jedoch 132,30 Euro

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber

bzw. von unbestimmter Dauer je

angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche, 26,50 Euro

höchstens jedoch 269,30 Euro

104. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a) bis zur Dauer einer Woche 20,40 Euro

b) bis zur Dauer eines Monats 41,30 Euro

c) darüber 99,30 Euro

d) bei gleichzeitiger Beauftragung von

unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei

105. Betrauung mit Aufgaben der Straßenaufsicht

(§ 97 Abs. 2 und 3)

a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache,

auch wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1

oder 3 erlassen wurde frei

b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst

einer Gemeindesicherheitswache handelt

1. für unternehmenseigene Personen 13,30 Euro

2. für unternehmensfremde oder für mehrere

Unternehmen tätige Personen 99,30 Euro

106. Ausstellung eines Ausweises für betraute Personen

gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei

Tierzuchtgesetz

Veranstaltungsgesetz

für jede angefangene Woche und je angefangene

100 Plätze Fassungsraum, 4,10 Euro

mindestens jedoch 36,90 Euro

und höchstens 368,40 Euro

b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:

für jeden angefangenen Tag, 4,10 Euro

mindestens jedoch 12,30 Euro

und höchstens 245,60 Euro

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

109. Feststellung über die Durchführung eines

UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der

Gesamtkosten,

höchstens jedoch 472,20 Euro

110. Bewilligung gemäß § 17, 1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

111. Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1,

1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

112. Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2, 0,5 v.T. der

Gesamtkosten,

höchstens jedoch 708,30 Euro

113. Teilentscheidung gemäß § 20 Abs. 3, 0,25 v.T.

der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 354,20 Euro

114. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 78,00 Euro

Wettengesetz

115. Bewilligung für die Tätigkeit eines

Wettunternehmers (§ 2 Abs. 1) 307,80 Euro

116. Bescheinigung über die Kenntnisnahme einer Anzeige

über die Verlegung oder die Hinzunahme einer

Betriebsstätte oder über die Hinzunahme oder den

Austausch eines Wettterminals (§ 4) 41,10 Euro