# Verordnung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate

Verordnungder Landesregierung über die Festsetzung der Anzahlder auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate

Auf Grund des § 3 des Landtagswahlgesetzes, LGBl. Nr. 60/1988, wird verordnet:

§ 1

Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate

Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung 2011 wird die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate wie folgt festgesetzt:

Wahlbezirk Bludenz 6 Mandate

Wahlbezirk Bregenz 12 Mandate

Wahlbezirk Dornbirn 8 Mandate

Wahlbezirk Feldkirch 10 Mandate

§ 2

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate, LGBl. Nr. 22/2004, außer Kraft.